Soweit am Abschlussstichtag eine Meldung nach § 5 des Mutterschutzgesetzes vorliegt, ist eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden.[1] Zuschüsse für die Tage der Schutzfristen sind bei der Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen.

[1] Vgl. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz 130 Mutterschutz; a. A.: BFH, Urteil v. 2.10.1997, IV R 82/96, BStBl 1998 II S. 205.

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