Durch Vereinbarungen von Altersteilzeit soll nach dem Altersteilzeitgesetz Arbeitnehmern ab dem 55. Lebensjahr ein gleitender Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer wird festgelegt, dass dieser in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit i. d. R. halbierter durchschnittlicher Arbeitszeit beschäftigt wird und neben dem entsprechend geminderten Arbeitsentgelt einen vom Arbeitgeber zu leistenden Aufstockungsbetrag erhält.
1.1 Wann es Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit gibt
Hinsichtlich der Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit gilt es zu unterscheiden:
- Für Verträge, bei denen die Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2010 begonnen hat, werden von der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber über höchstens 6 Jahre finanzielle Förderleistungen zu den Aufstockungsbeträgen erbracht.
- Für Verträge, bei denen die Altersteilzeitarbeit nach dem 31.12.2009 begonnen hat, müssen die Aufstockungsleistungen allein vom Arbeitgeber getragen werden. Auch in diesem Fall liegt Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur vor und ist gem. § 3 Nr. 28 EStG anwendbar.
Nur im ersten Fall gibt es Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, und zwar, wenn sämtliche in §§ 2, 3 ATG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört insbesondere die Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes mit einem Arbeitslosen, einem Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung oder in bestimmten Fällen die Einstellung eines Auszubildenden.
1.2 Alterszeitmodelle
Nach dem AltTZG sind 2 Modelle vorgesehen:
- das Blockmodell und
- das Gleichverteilungsmodell.
1.2.1 Blockmodell
Nach dem weit verbreiteten Blockmodell verteilt sich die Altersteilzeit in
- eine Beschäftigungsphase und
- eine Freistellungsphase
von je gleicher Zeitdauer.
Der Arbeitnehmer arbeitet nur in der Beschäftigungsphase, und zwar im ursprünglich vereinbarten Umfang. In diesem Zeitabschnitt wird ihm nicht das volle Arbeitsentgelt ausgezahlt, sondern ein Teil hiervon wird einbehalten. Dieser Teil wird ihm in der Freistellungsphase ausbezahlt. Der Arbeitnehmer arbeitet gewissermaßen in der Beschäftigungsphase vor.
In Höhe des einbehaltenen Teils des Arbeitsentgelts entsteht bei jeder Auszahlung eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur späteren Auszahlung als "Erfüllungsrückstand".
Bildung und Auflösung der Rückstellung
Während der Beschäftigungsphase beträgt das Bruttoentgelt für einen Monat 2.000 EUR. Bei Auszahlung ist (vereinfacht) zu buchen:
Buchungsvorschlag SKR 03/04: Einbuchung Rückstellung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag in EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag in EUR |
4110/6010 |
Löhne |
2.000 |
1200/1800 |
Bank |
1.000 |
|
|
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0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
1.000 |
Auf dem Konto "Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit" läuft ein Betrag auf, der in der Freistellungsphase durch Auszahlung abgebaut, also verbraucht wird.
Buchungsvorschlag SKR 03/04: Auszahlungsphase
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag in EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag in EUR |
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
1.000 |
1200/1800 |
Bank |
1.000 |
Während der Beschäftigungsphase leistet der Arbeitnehmer volle Arbeit, die jedoch nur reduziert vergütet wird. Es baut sich also ein Vergütungsanspruch auf Auszahlung in der Freistellungsphase auf. Aufseiten des Unternehmens bildet sich aufgrund des Erfüllungsrückstands eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Sie ist ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ratierlich anzusammeln. Die Rückstellung ist grundsätzlich versicherungsmathematisch zu bewerten. Sie kann auch nach einem pauschalen Verfahren bewertet werden.
Nach Verwaltungsanweisung sind erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Bemessungsgrundlage sind die in der Freistellungsphase geschuldeten Vergütungen, einschließlich der Aufstockungsbeträge und der sonstigen Nebenleistungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Künftige Vorteile sind wertmindernd zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch der Erstattungsanspruch nach § 4 Abs. 1 AltTZG. Dieser besteht bei Wiederbesetzung des durch die Alterszeitvereinbarung freigewordenen Arbeitsplatzes, wenn die Altersteilzeit vor dem 1.1.2010 begonnen hat. Ob ein Erstattungsanspruch entsteht, kann vor der Wiederbesetzung i. d. R. nicht mit der geforderten Sicherheit erwartet werden. Daher können die Erstattungsbeträge vor Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nicht rückstellungsmindernd berücksichtigt werden. Nach den Verwaltungsanweisungen sind Erstat...