Kommentar

Durch das Entgeltrahmenabkommen (ERA) werden Löhne und Gehälter in der Metall- und Elektroindustrie sukzessive vereinheitlicht. Die neue Regelung führt für die Unternehmen nach Einschätzung der Tarifparteien systembedingt zu einer unvermeidbaren Mehrbelastung von 2,79 %. Die Finanzverwaltung hat nun bestätigt, dass wegen der Verpflichtungen aus den ERA-Anpassungsfonds Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind.

Das einheitliche Entgeltsystem der Metall- und Elektroindustrie soll der geänderten Betriebs- und Arbeitsorganisation Rechnung tragen und die bisherigen unterschiedlichen Entgeltsysteme für die Arbeiter und Angestellten anpassen. Das von den Tarifparteien formulierte Ziel lautet "gleiches Entgelt für gleiche Tätigkeiten". Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass ein Teil der Beschäftigten höhere Entgelte erhält, während ein anderer Teil geringer entlohnt wird. Aus Gründen der Besitzstandswahrung wird das neue Tarifsystem nur schrittweise eingeführt.

Um den Übergang mit den erwarteten Mehrbelastungen von 2,79 % vollziehen zu können, wird die Lohn- und Gehaltsentwicklung in einer Vorbereitungsphase um diesen Betrag angehalten, indem ein Teil der ausgehandelten Tariferhöhungen nicht ausgezahlt wird. Dieser Teil wird einem ERA-Anpassungsfonds zugeführt, aus dem die über 2,79 % hinausgehenden Mehrkosten finanziert werden sollen. Es handelt sich hierbei nicht um einen echten Fonds im Sinne eines Sondervermögens, an den Zahlungen geleistet werden. Tatsächlich verbleiben die nicht ausgezahlten Tariferhöhungen in der Verfügungsmacht der Arbeitgeber, die diese Mittel zunächst beliebig anlegen können. Auch eine Insolvenzsicherung ist nicht vorgesehen.

Ab Beginn der Einführung des ERA werden die Guthaben aus dem Fonds innerhalb der nächsten 5 Jahre für die auf Grund des neuen Tarifsystems zusätzlich anfallenden Lohnzahlungen der Arbeitgeber verwendet, allerdings nur, soweit sie über die oben genannte Mehrbelastung von 2,79 % hinausgehen. Bleiben die Mehrbelastungen des Arbeitgebers unter dieser Grenze, sind die nicht mehr benötigten Guthaben des ERA-Anpassungsfonds an die Arbeitnehmer als Sonderzahlung auszukehren.

Das BMF vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gegeben sind. Weil die Arbeitgeber keine Möglichkeit haben, sich der Verpflichtung zur Ausschüttung von nicht ausgezahlten Tariferhöhungen zu entziehen, sei mit der künftigen Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen. Auch seien die Verpflichtungen aus den ERA-Anpassungsfonds wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht, weil deren Erfüllung an Vergangenes anknüpfe (Tarifvereinbarung) und Vergangenes abgelte (nämlich die am Bilanzstichtag nicht ausgezahlten Tariferhöhungen). Ebenso bestünde eine Verpflichtung gegenüber Dritten, weil der jeweilige Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerschaft als Ganzes verpflichtet sei.

Praxis-Tipp

Das angesammelte Guthaben aus den nicht ausgezahlten Tariferhöhungen wird regelmäßig nicht verzinst. Vor diesem Hintergrund sind die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. Hinsichtlich der Laufzeit ist auf den jeweiligen voraussichtlichen Zeitpunkt der Auskehrung der Fondsmittel an die Arbeitnehmer abzustellen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 2.4.2007, IV B 2 – S 2137/07/0003.

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