Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Für die Nachbetreuungsverpflichtung bei Versicherungsverträgen ist eine Rückstellung zu bilden, wenn kein weiteres Entgelt beansprucht werden kann. Dies gilt nicht für Werbeleistungen für neue Vertragsabschlüsse. Eine detaillierte Dokumentation ist unverzichtbar.
Sachverhalt
Der Kläger vermittelt Versicherungen. Die Bestandspflege gehört mit zu seinen vertraglichen Aufgaben. Bestandspflegeprovisionen stehen ihm für Lebens-und Krankenversicherungen nicht zu. Für die Nachbetreuungspflicht bildete er eine Rückstellung zum 31.12.2004, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Im Laufe des Verfahrens forderte das Gericht den Kläger auf, detaillierte Angaben u. a. dazu zu machen, welchen Zeitbedarf die Nachbetreuungstätigkeit mit sich bringe und wie oft diese über die Vertragslaufzeit vorkämen. Außerdem wurde angefragt, ob vertragsbezogene Aufzeichnungen über Art und Umfang der erbrachten Nachbetreuungsleistungen geführt worden seien und gebeten, diese vorzulegen. Der Kläger teilte darauf mit, dass er nicht imstande sei darzulegen, wie oft die jeweilige Nachbetreuungstätigkeit über die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringen sei; dafür sei der Umfang der Nachbetreuungstätigkeiten zu hoch. Auch Aufzeichnungen über die vorzeitige Beendigung von Verträgen führe er nicht. Er schätze diese auf 5 %. Schließlich legte der Kläger eine Aufstellung über die von dem Kläger in den Monaten Januar bis März 2012 erbrachten Nachbetreuungsleistungen vor.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Zwar lägen die Voraussetzung für die Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes dem Grund nach vor, der Kläger habe aber Art und Umfang der zu erbringenden Nachbetreuungsleistungen nicht so präzise dokumentiert, dass die in Zukunft zu erwartenden Kosten sachgerecht zu schätzen gewesen wären.
Hinweis
Das FG schließt sich mit dem vorliegenden Urteil vollinhaltlich der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 19.7.2011, X R 26/10) an. Der Steuerpflichtige trägt danach die objektive Beweislast für die von ihm behaupteten Aufwendungen für Betreuungsleistungen, da diese von der Finanzverwaltung nur eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen. Dabei müssten die Aufzeichnungen so konkret sein, dass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich sei. Eine derartige Dokumentation der Beratungsleistungen erlege dem Steuerpflichtigen keine unangemessenen und unverhältnismäßigen Belastungen auf.
Dieser Rechtsprechung folgend lässt das BMF im Schreiben v. 20.11.2012, IV C 6 - S 2137/09/10002, keine Pauschalrückstellungen zu.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.06.2012, 4 K 304/11