Rz. 61

Die IFRS behandeln Rückstellungen in IAS 37; dieser wird in diesem Beitrag nicht behandelt. Zu Einzelheiten siehe Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023.

An dieser Stelle wird nur explizit auf IAS 19 – 19.119 – hingewiesen, der explizite Bewertungsregeln für rückgedeckte Bewertungsregeln enthält.[1]

Am 25. März 2021 hat das IASB einen Entwurf veröffentlicht, der u. a. Änderungsvorschläge in Bezug auf die Offenlegungsvorschriften für IAS 19 und IFRS 13 (ED/2021/03) enthält. Eines der neu formulierten Hauptziele in Bezug auf IAS 19 ist es z. B.[2]"die Auswirkungen eines Pensionsplans auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragswerte sowie die Zahlungsströme des Unternehmens verständlicher darzustellen, um den Bilanzadressaten eine bessere Einordnung der relevanten Werte und Kennzahlen einer Berichtsperiode zu ermöglichen. Dabei müssen bestehende Beurteilungs-, Interpretations- und Ermessensspielräume ausgeübt werden, was den Dokumentations- und Nachweisaufwand erheblich erhöhen und zu Lasten der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse gehen kann."

Die Änderungen betreffen keine Vorperioden, die Änderungen sind frühestens zum Stichtag 31.12.2022 erstmalig anzuwenden.

[1] Einzelheiten siehe Thaut, DB 2022, S. 279.
[2] Heubeck AG informiert, Köln, 14.10.2021.

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