Rz. 61
Die IFRS behandeln Rückstellungen in IAS 37; dieser wird in diesem Beitrag nicht behandelt. Zu Einzelheiten siehe Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023.
An dieser Stelle wird nur explizit auf IAS 19 – 19.119 – hingewiesen, der explizite Bewertungsregeln für rückgedeckte Bewertungsregeln enthält.[1]
Am 25. März 2021 hat das IASB einen Entwurf veröffentlicht, der u. a. Änderungsvorschläge in Bezug auf die Offenlegungsvorschriften für IAS 19 und IFRS 13 (ED/2021/03) enthält. Eines der neu formulierten Hauptziele in Bezug auf IAS 19 ist es z. B.[2]"die Auswirkungen eines Pensionsplans auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragswerte sowie die Zahlungsströme des Unternehmens verständlicher darzustellen, um den Bilanzadressaten eine bessere Einordnung der relevanten Werte und Kennzahlen einer Berichtsperiode zu ermöglichen. Dabei müssen bestehende Beurteilungs-, Interpretations- und Ermessensspielräume ausgeübt werden, was den Dokumentations- und Nachweisaufwand erheblich erhöhen und zu Lasten der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse gehen kann."
Die Änderungen betreffen keine Vorperioden, die Änderungen sind frühestens zum Stichtag 31.12.2022 erstmalig anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen