OFD Karlsruhe, Verfügung v. 1.2.2008, S 2221/124 - St 135
Bezug: Vfg. vom 12.5.2006, S 222.0/6 – St 133 und vom 23.1.2007, S 222.0/6 – St 133
Zu den Sonderausgaben gehören seit 2005 auch Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (sog. Rürup-Rente).
1. Voraussetzungen
Beiträge zu einer Basisrente werden im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, wenn die zukünftige Basisrente die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und die Beiträge an einen Anbieter im Sinne des § 80 EStG (ab 2006) oder an ein Versicherungsunternehmen geleistet werden, welches seinen Sitz oder die Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes hat und dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und d EStG). Nähere Ausführungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 30.1.2008, BStBl 2008l S. 390.
Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einer sog. „Rürup-Rente” sind danach insbesondere, dass:
- der Versicherungs-/Vertragsbeginn nach dem 31.12.2004 liegt,
- die Beiträge dienen dem Aufbau einer eigenen, kapitalgedeckten Altersversorgung.
Negativbeispiel:
Versicherungsnehmer, versicherte Person und Leistungsempfänger sind nicht identisch (beachte aber Weitergeltung von R 10.1 EStR 2005 und Unschädlichkeit der Hinterbliebenenabsicherung).
– Der Vertrag die Zahlung einer monatlichen, gleich bleibenden oder steigenden, lebenslangen auf den Stpfl. bezogenen Leibrente vorsieht.
Eine Leibrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt vor, wenn der Vertrag eine monatliche, gleich bleibende oder steigende, auf das Leben des Versicherungsnehmers bezogene Rentenzahlung vorsieht, die sich mindestens aus der ab Rentenbeginn garantierten Leistung berechnet. Es ist insoweit aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn sich geringfügige Schwankungen in der Rentenhöhe ergeben, die auch zu einem Sinken einzelner Rentenzahlungen führen können, sofern diese Schwankungen auf in einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Überschussanteilen beruhen, die für die ab Beginn der Auszahlungsphase garantierte Rentenleistung gewährt werden. Ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe wäre allerdings mit den Grundsätzen einer lebenslangen Leibrente nicht zu vereinbaren. Auch ein Auszahlungsplan ist keine lebenslange Leibrente, da das Kapital am Laufzeitende aufgebraucht ist; ein Auszahlungsplan wird dabei auch nicht durch die Verknüpfung mit einer Rente selbst zu einer lebenslangen Leibrente. Ebenso liegt bei Auszahlung durch die regelmäßige Gutschrift einer gleich bleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen keine lebenslange Leibrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vor.
- Die Altersrente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Versicherungsnehmers beginnen.
- Über den Anspruch auf Altersrente hinaus darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen (auch nicht im Fall der Kündigung). Es darf auch nicht die Zahlung eines Sterbegeldes vorgesehen sein.
Negativbeispiel:
Der Vertrag sieht eine Kapitalabfindung vor oder es werden Rückkaufswerte ausgewiesen. Ausgenommen ist lediglich die Abfindung einer Kleinbetragsrente i.S.v. § 93 Abs. 3 EStG, nicht jedoch vor dem 60. Lebensjahr.
– Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
Nach Rz. 22 des BMF-Schreiben vom 30.1.2008 müssen diese Einschränkungen ausdrücklich im Vertrag geregelt sein. Nicht mehr erforderlich ist, dass im Vertrag eine nachträgliche Änderung dieser Einschränkungen ausgeschlossen sein muss. Im Rahmen von Fondsprodukten (Publikumsfonds) kann die Nichtvererblichkeit dadurch sichergestellt werden, dass keine erbrechtlich relevanten Vermögenswerte aufgrund des Basisrentenvertrages beim Steuerpflichtigen vorhanden sind. Diese Voraussetzung kann entweder über eine auflösend bedingte Ausgestaltung des schuldrechtlichen Leistungsanspruchs („Treuhandlösung”) oder im Wege spezieller Sondervermögen erfüllt werden, deren Vertragsbedingungen vorsehen, dass im Falle des Todes des Anlegers dessen Anteile zugunsten des Sondervermögens eingezogen werden („Fondslösung”). Ebenso kann diese Voraussetzung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Steuerpflichtigen erfüllt werden, nach der im Falle des Todes des Steuerpflichtigen der Gegenwert seiner Fondsanteile der Sparergemeinschaft zugute kommt („vertragliche Lösung”).
– Ergänzende Vereinbarungen zur Absicherung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung sind möglich.
Eine ergänzende Absicherung ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 Prozent des Beitrags des vom Stpfl. konkret zu zahlenden (Gesamt-)Beitrags auf die eigene Altersversorgung entfällt. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden B...