Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 4
[Datenübermittlung]
Die Finanzverwaltung bekommt über die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen sehr viele Besteuerungsgrundlagen und Informationen auf elektronischem Weg übermittelt bzw. hat über einen Datenabruf darauf Zugriff und kann die Daten mit den erklärten Angaben automatisiert abgleichen. Dazu gehören im Wesentlichen:
- sämtliche Angaben der LSt-Bescheinigung wie Bruttolohn, Steuerabzugsbeträge, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, steuerfrei geleisteter Arbeitgeberersatz für Reisekosten und doppelte Haushaltsführung oder für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Jobticket), Mahlzeitengestellung anlässlich von Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung, pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen (z. B. bei Überlassung von Firmenwagen für Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, Jobticket), vom Arbeitgeber ausgezahlte Lohnersatzleistungen sowie Zeiträume ohne Bezug von Arbeitslohn
- von anderen Stellen (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Krankenversicherung) gezahlte Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld) und Insolvenzgeld
- von öffentlichen Einrichtungen (z. B. öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehanstalten, Volkshochschulen, Universitäten, IHK) gezahlte Honorare an freiberuflich dort Tätige (z. B. unterrichtende oder vortragende Dozenten)
- Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung und Beitragserstattungen
- gezahlte Beiträge in einen Riester- oder Rürup-Versicherungsvertrag
- von Rentenversicherungsträgern ausgezahlte Renten (einschließlich Riester- und Rürup-Renten) sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung und aus der Rente abgeführte Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge
- für und von berücksichtigungsfähigen Kindern geleistete Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge
- Einkünfte und Bezüge von steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern, für die eine LSt-Bescheinigung ausgestellt wurde oder die eine Rente bezogen haben
- Einkommensverhältnisse von Angehörigen, für die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
- von Banken vom Abzug der Kapitalertragsteuer freigestellte Zinsen, insbesondere wenn insgesamt höhere Zinsen freigestellt worden sind als in der Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 EUR/2.000 EUR und bei einer erteilten Nichtveranlagungsbescheinigung
- ausgezahlte Lebensversicherungsleistungen
- elektronische Vermögensbildungsbescheinigung für vermögenswirksame Leistungen
Im Regelfall bekommt der Steuerpflichtige von der übermittelnden Stelle eine Information über die Weitergabe der Daten an die Finanzverwaltung oder er hat der Datenübermittlung gegenüber der meldenden Stelle ausdrücklich zugestimmt.
Weitere Datenübermittlungen (z. B. über Kapitalerträge aus dem Ausland) sind teilweise bereits rechtlich zulässig, bedürfen aber noch der technischen Umsetzung.
Auf Wunsch ist es für alle Steuerpflichtigen möglich, eine mit den dem Finanzamt elektronisch übermittelten für die Steuererklärung relevanten Daten vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) abzurufen, die nur noch um die fehlenden Angaben ergänzt werden muss. Dazu ist es aber notwendig, sich über das ELSTER-Online-Portal anzumelden und ein Authentifizierungsverfahren zu durchlaufen. Ist dies erfolgt, kann sowohl die Steuererklärung mit elektronischer Signatur über das Internet übermittelt als auch auf Verlangen als Vorabinformation eine Ausfertigung des Bescheids abgerufen werden, sobald die Steuerveranlagung durchgeführt wurde (→ Tz 359 ff.).