Leitsatz
Nur eine Ausrüstung mit Partikelminderungstechnik nach erstmaliger Zulassung führt zu einer Steuerbefreiung nach § 3c Abs. 1 KraftStG.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im Oktober 2006 einen Pkw mit Dieselmotor erworben. Das betreffende Fahrzeugmodell war seinerzeit nicht ab Werk mit Partikelminderungstechnik bestellbar. Er beauftragte den Fahrzeughändler jedoch, den Pkw mit einer geeigneten Technik in Form eines Rußpartikelfilters auszurüsten. Dieser baute die Technik vor der erstmaligen Zulassung ein. Das Finanzamt setzte die Kraftfahrzeugsteuer im Ergebnis unstreitig - unter Verzicht auf den Zuschlag für Pkw mit Selbstzündungsmotor nach § 9a Abs. 1 KraftStG - auf 481 EUR fest.
Der Fahrzeughalter hatte darüber hinaus eine Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Pkw nach § 3c KraftStG beantragt. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, weil es sich bei der Ausrüstung mit Partikelminderungstechnik vor erstmaliger Zulassung nicht um eine Nachrüstung i. S. des § 3c KraftStG handele.
Entscheidung
Die mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des KraftStG eingeführte Vorschrift des § 3c KraftStG zur Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Pkw knüpft die Gewährung einer Vergünstigung von 330 EUR an verschiedene Voraussetzungen. Neben der hier unstreitig eingehaltenen Voraussetzung, die Grenzwerte einer Partikelminderungsstufe bzw. -klasse (PM, PMK) einzuhalten und einer erstmaligen Zulassung des Pkw vor dem 1.1.2007, ist weiter Voraussetzung eine Nachrüstung mit Partikelminderungstechnik bis 31.12.2009. Bei dem Begriff der Nachrüstung stellt das Gericht zutreffend auf eine Ausrüstung zu einem Zeitpunkt nach der erstmaligen Zulassung (§ 3 FZV) ab. Die in § 3 Abs. 1 S. 1 KraftStG gewählte Formulierung "nachträglich" schließt nach sprachlicher Auslegung eine Begünstigung solcher Pkw, die ab Werk bereits mit einer solchen Technik ausgerüstet worden sind, aus. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob eine solche Technik erst am Ende des Produktionsprozesses ergänzt worden ist. Für Fälle, in denen ein Pkw ohne Partikelminderungstechnik die Fabrik verlassen hat, aber vor Inbetriebsetzung auf öffentlichen Strassen (Zulassung) vom Importeur, Fahrzeughändler oder einer Werkstatt mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet worden ist, kann nichts anderes gelten. Diese sprachliche Auslegung wird auch durch die Hinzuziehung der Gesetzesmaterialien bestätigt, die den Willen des Gesetzgebers dokumentieren. Im besonderen Teil der Gesetzesbegründung macht der Bundestag deutlich, dass es dem Gesetzgeber um finanzielle Anreize für möglichst viele im Verkehr befindliche Fahrzeuge geht; vgl. BT-DS 16/4010 vom 9.1.2007 (II. Besonderer Teil, Zu Nummer 2, zu Absatz 1, 2. Absatz). Auch danach scheidet eine Förderung für ab Werk mit Partikelminderungstechnik ausgerüsteter Pkw ebenso, wie für vor erstmaliger Zulassung mit Partikelminderungstechnik "nach" - gerüsteter Pkw, aus.
Hinweis
Als Konsequenz dieser aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht überzeugenden Entscheidung wäre eine Zulassung des Pkw und anschließende Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem Filter aus Sicht des Halters günstiger gewesen. Durch die Begrenzung auf bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassene Pkw besteht diese - ansonsten schwer nachvollziehbare - Möglichkeit nicht mehr. Auch vorher hätte der Fahrzeughalter de facto keine Möglichkeit gehabt durch entsprechende Gestaltung in den Genus der Begünstigung zu kommen, weil zu diesem Zeitpunkt der endgültige Gesetzeswortlaut noch nicht beschlossen war. Diese aus Sicht des betroffenen Halters missliche Konsequenz führt aber bei Gesamtbetrachtung zu dem gewollten Effekt, bloße Mitnahmen bei Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.02.2008, 2 K 1527/07