Leitsatz
Die Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG gilt nur für Pkw, die nach der erstmaligen Zulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wurden. Wer den Pkw vom Vertragshändler vor der Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter ausrüsten lässt, kommt nicht in den Genuss der befristeten Kfz-Steuerbefreiung.
Sachverhalt
Anfang Dezember 2006 hatte der Kläger einen Neuwagen einer japanischen Marke erworben. Das mit Dieselmotor angetriebene Fahrzeug verfügte ab Fabrik noch nicht über Partikelminderungstechnik i. S. des § 3 c KraftStG. Der Halter hatte sich daraufhin entschlossen, das Auto sogleich mit einem Rußpartikelfilter ausrüsten zu lassen, der den Kriterien des § 3c KraftStG genügt. Der Vertragshändler nahm den Einbau eines der Partikelminderungsstufe PM 3 genügenden Filters am 5.12.2006 vor. Das Fahrzeug wurde dann am 8.12.2006 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nach § 3 FZV zugelassen. Am 25.7.2007 begehrte der Fahrzeughalter beim Finanzamt die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG für besonders partikelreduzierte Pkw. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und begründete dies mit der Tatsache, dass der Pkw des Klägers vor der erstmaligen Zulassung mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet worden sei, mithin nicht die Voraussetzung des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG einer nachträglichen technischen Verbesserung, die zur Einhaltung einer Partikelminderungsstufe oder -klasse führt, erfüllt sei. Den Einspruch hatte das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidung
Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht setzte sich intensiv mit der im § 3c Abs. 1 KraftStG verwendeten Formulierung der nachträglichen technischen Verbesserung - Nachrüstung - auseinander. Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer nachträglichen Verbesserung seien (auch) dann erfüllt, wenn das Fahrzeug zwar vor Erstzulassung, aber nach einer Auslieferung ohne Filter in einer Werkstatt auf Partikelminderungstechnik umgebaut werde. In Kenntnis der Gesetzesmaterialien, in denen der Normgeber seinen Willen, finanzielle Anreize für möglichst viele im Verkehr befindliche Fahrzeuge zu schaffen, formuliert hat, legt der Kläger den Begriff "im Verkehr" als "im Handelsverkehr" aus.
Das Schleswig-Holsteinische FG folgt jedoch nicht der Auslegung des Verkehrsbegriffs des Klägers, sondern stellt auf die durch Rechtsprechung und Literatur gestützte Auffassung ab, dass hier "im Straßenverkehr" gemeint ist. Das Gericht folgt damit im Ergebnis dem Gedanken, dass es keinen Unterschied machen kann, ob ein Pkw bereits ab Fabrik mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet wurde oder ob vom Händler, Hersteller oder Importeur diese Technik in ein noch nicht zugelassenes Auto eingebaut worden ist. Dies gilt umso mehr, als dass vielfach Fahrzeuge, insbesondere fernöstlicher Fertigung, nur ohne solche Anlagen ihr Heimatland verlassen und bei Auslieferung für den deutschen Markt erst in den großen Autohäfen umgebaut werden.
Hinweis
Diese aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht überzeugende Entscheidung macht deutlich, dass eine Zulassung des Pkw und anschließende Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem Filter aus Sicht des Halters im Ergebnis günstiger gewesen wäre. Durch die Begrenzung auf bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassene Pkw besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Anzumerken bleibt allerdings, dass der Fahrzeughalter de facto nur schwerlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch entsprechende Gestaltung in den Genus der Begünstigung zu kommen, weil zu diesem Zeitpunkt der endgültige Gesetzeswortlaut noch nicht beschlossen war. Auch Importeure und Hersteller wären nur schwerlich in der Lage gewesen, den Kunden in Kenntnis zu setzen. Erst mit der Bundesrats-Drucksache DS 872/06 v. 30.11.2006 war öffentlich klar, dass eine Förderung von Neufahrzeugen aufgrund des flächendeckenden Angebots partikelreduzierter Pkw im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr verfolgt werden würde.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.05.2008, 3 K 27/08