1Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von geschichtlicher Bedeutung befinden. 2Die in Satz 1 genannte öffentliche Last ist auf Ersuchen des Landesdenkmalamtes im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis nach § 83 der Landesbauordnung einzutragen.

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