(1) Der Vollzug dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Denkmalbehörden.

 

(2) 1Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. 2Sie können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Kulturdenkmals der vorherige Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise zu behandeln ist.

 

(3) Die Denkmalbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.

 

(4) 1Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden sind berechtigt, Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung Gebäude zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen und Fotografien anzufertigen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Inventarisation, erforderlich ist. 2Das Betreten von Wohnungen ist nur bei Tag zulässig. 3Das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen ist nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zulässig. 4Das Betreten von Wohnungen und Betriebs- und Geschäftsräumen ist gegen den Willen der Eigentümerin, des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur bei Gefahr in Verzug oder aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig.

 

(5) Den Bediensteten oder Beauftragten der Denkmalbehörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(6) Gegen Entscheidungen der Denkmalbehörden findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546), in der jeweils geltenden Fassung statt.

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