(1) Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung.

 

(2) Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er weiß oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.

 

(3) Bei Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, bedürfen Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 und 2 der Genehmigung.

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