Leitsatz (amtlich)
Zur - hier verneinten - Haftung eines Herstellers eines zum Selbstaufbau vertriebenen Pool-Sets für Instruktionsfehler beim Aufbau.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 08.12.2011; Aktenzeichen 9 O 187/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.12.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 9 O 187/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte ist Herstellerin eines 3-teiligen Poolsets, das die Klägerin über den Otto-Versand zum Selbstaufbau erwarb und am 10.6.2009 bei ihr angeliefert wurde. Der Lieferung war eine Montageanleitung (GA 11 - 16) beigefügt, worin es u.a. heißt:
"4. Die Montage Rundbecken
Die Beckenmontage sollte mit mind. 2 Personen durchgeführt werden. Wir empfehlen beim Aufstellen der Stahlwand Handschuhe anzuziehen. (...)
5.3 Aufrollen der Stahlwand
Stellen Sie mit Ihren Helfern die Stahlwand in der Mitte des Profilschienenkreises auf starke Bretter. Rollen Sie die Stahlwand auf und setzen Sie diese entsprechend in die Profilschienen ein. (...)"
Mit der am 8.6.2011 beim LG Saarbrücken eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 15.000 EUR und insgesamt 406,80 EUR materiellem Schadensersatz (Praxisgebühren, Fahrtkosten, Zuzahlungen) gemäß näherer Bezifferung in der Klageschrift (GA 6 - 9) sowie Feststellung der Eintrittspflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch genommen. Die Klägerin hat behauptet, dass sie sich beim Aufbau des Pools am 12.6.2009 gravierend verletzt habe. Die untere Kante der insgesamt 40,8 kg schweren Stahlwand habe die Sehne des "musculus tibialis anterior" auf ihrem rechten Fußrücken durchtrennt. Dazu sei es infolge eines Instruktionsfehlers der Beklagten gekommen, da in der Montageanleitung nicht ausreichend vor den gefahrbringenden Eigenschaften der scharfkantigen Stahlwand des Pools gewarnt werde und der Hinweis fehle, dass beim Aufbau des Pools Sicherheitsarbeitsschuhe zu tragen seien. Aufgrund der erlittenen Verletzung habe sie sich in der Zeit vom 12. bis 17.6.2009 in stationärer Behandlung befunden. Trotz intensiver medizinischer Behandlung seien massive Schwellungen und Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels aufgetreten. Deswegen habe sie am 13.7.2009 erneut in der Klinik vorstellig werden müssen, wo eine segmentale Thrombosierung der "vena fibularis" festgestellt worden sei. Die Behandlung habe insgesamt bis zum 23.3.2010 angedauert. Das Unfallgeschehen habe einen Dauerschaden hinterlassen. Bis heute könne sie keine flachen Schuhe tragen und ihrem Hobby Joggen nicht mehr nachgehen. Die Klägerin hat im Hinblick darauf ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 15.000 EUR für angemessen gehalten. Der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, da ein Dauerschaden verbleibe, infolge dessen mit weiteren Operationen zu rechnen sei. Die Klägerin hat vor dem LG beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 406,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen zukünftigen Ansprüche der Klägerin betreffend das Unfallgeschehen vom 12.6.2009 auszugleichen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel unverändert weiter verfolgt. Die Klägerin hält unverändert einen Instruktionsfehler der Beklagten für schadensursächlich. Weiterhin beruft sie sich nunmehr auch auf einen Konstruktionsfehler. Beim Aufbau seien alle vom Erstgericht als wesentlich angesehenen Hinweise beachtet worden. In der Montageanleitung werde nicht auf die Scharfkantigkeit der unteren Kante der Stahlwand und die damit verbundene Verletzungsgefahr hingewiesen. Auch hätte ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass beim Aufbau unbedingt Sicherheitsarbeitsschuhe zu tragen sind. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte sie derartige Schuhe getragen, so dass die Verletzung mit Sicherheit nicht eingetreten wäre. Zudem werde in der Anleitung die Höhe der "Aufbauhilfe" nicht mitgeteilt. Die Verletzung hätte durch eine über die untere Kante der Stahlwand gezogene Schutzleiste, welche beim Einschieben in die Führungsschiene hätte abgezogen werden können, vermieden werden können. Zudem stützt sie sich darauf, dass der Pool zwischenzeitlich mit einer komplett geriffelten und lackierten Stahlwand vertrieben wird, deren o...