§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben.

§ 2 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§ 3 Anerkennung

Zuständig für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Stiftungsbehörde.

§ 4 (weggefallen)

§ 5 Stiftungsverwaltung

 

(1) 1Die Stiftungsorgane haben gemäß dem Stifterwillen für die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. 2Sie sind zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. 3Für jedes Jahr ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung eine Jahresrechnung aufzustellen.

 

(2) 1Den Mitgliedern der Stiftungsorgane kann Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen gewährt werden. 2Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Leistungen und Vergütungen vor Aufnahme der Tätigkeit vertraglich in schriftlicher oder elektronischer Form[1] [Bis 16.12.2021: schriftlich] zu regeln. 3Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung kann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

[1] Geändert durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

§ 6 Stiftungsvermögen

 

(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. 3Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

 

(2) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung der Verwaltungskosten der Stiftung sowie zur Bildung angemessener Rücklagen zu verwenden. 2Sie können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn es in der Satzung vorgesehen oder im Einzelfalle notwendig ist, um die Ertragskraft des Vermögens auch in Zukunft sicherzustellen. 3Zuwendungen müssen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn Zuwendende es bestimmen (Zustiftung).

§ 7 Satzungsänderung, Zusammenschluss und Auflösung durch Stiftungsorgane

 

(1) 1Satzungsänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert. 2Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern.

 

(2) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist der Stifterwille zu berücksichtigen. 2Stifterinnen und Stifter können sich in der Satzung das Recht vorbehalten, zu Lebzeiten Maßnahmen nach Absatz 1 von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. 3In Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.

 

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch das zuständige Stiftungsorgan getroffen. 2Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

 

(4) 1Mit der Genehmigung des Zusammenschlusses wird die neue Stiftung rechtsfähig. 2In diesem Zeitpunkt geht das Vermögen der zusammengeschlossenen Stiftungen auf die neue Stiftung über.

§ 8 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde

1Sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine Maßnahme nach § 7 nicht vornimmt, ergreift die Stiftungsbehörde die im § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Maßnahmen. 2Unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann die Stiftungsbehörde mehrere Stiftungen zusammenlegen. 3Sie gibt dieser neuen Stiftung eine Satzung. 4§ 7 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 9 (weggefallen)

§ 10 Stiftungsaufsicht

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. 2Dabei stehen ihr die in den §§ 11 bis 16 genannten Maßnahmen zur Verfügung.

 

(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) 1Bei Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere bei Familienstiftungen, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 15 dieses Gesetzes und § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2Insoweit sind die Stiftungsorgane zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen an die Stiftungsbehörde verpflichtet.

§ 11 Unterrichtung und Prüfung

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.

 

(2) 1Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde

 

1.

die Zusammensetzung und jede Änderung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen und

 

2.

innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.

2Insbesondere sind im Rahmen dieser Rechnungslegung die Höhe des Stiftungsvermögens und der Zustiftungen sowie die Höhe und Verwendung der Erträge und der Zuwendungen zur Zweckverwirklichung auszuweisen. 3Die Stiftungsbehörde kann zulassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.

 

(3) 1Wird ...

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