Handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 EUR; bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden: 410 EUR),[1] kann für sie die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 250 EUR (bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden: 150 EUR),[2] sind die Wirtschaftsgüter in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.[3]

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils über 250 EUR (bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden: 150 EUR)[4] bis 1.000 EUR betragen, können in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen (sog. Pool-Abschreibung). Scheidet ein Wirtschaftsgut, das im Sammelposten erfasst ist, aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.[5] Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens in einem Wirtschaftsjahr sind alle in diesem Zeitraum angeschafften, hergestellten oder eingelegten betreffenden Wirtschaftsgüter mit einzubeziehen.[6] Eine unterschiedliche Behandlung im selben Wirtschaftsjahr ist damit ausgeschlossen.

 
Hinweis

Keine Anhebung der Betragsgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Eine vorgesehene Anhebung der Betragsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie für Sammelposten ist im Rahmen des Wachstumschancengesetzes 2024 im Vermittlungsausschuss gescheitert.

[1] Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074; § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG.
[2] Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.6.2017, BGBl 2017 I S. 2143; § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG.
[4] Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074; § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG.

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