sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Kleinere Aufmerksamkeiten (z. B. Blumen, Buch, Schallplatte, CD, Genussmittel) im Wert bis zu 60 EUR, die aus besonderem Anlass (z. B. Betriebsveranstaltung, Geburtstag des Beschäftigten, Konfirmation eines Kindes des Beschäftigten) gewährt werden, bleiben steuerfrei.[1] Barzuwendungen hingegen sind stets steuerpflichtig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge