Verschafft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Schenkung eines Geschenkloses die Teilnahme an einer Lotterie, die von einem fremden Dritten durchgeführt wird, liegt in dieser Schenkung selbst ein geldwerter Vorteil. Dabei handelt es sich um einen Sachbezug, der gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze steuerfrei bleiben kann. Ein etwaiger Lotteriegewinn hängt nicht mehr mit dem Dienstverhältnis zusammen und ist deshalb kein Arbeitslohn.[1] Abweichend hiervon wird von einer vom Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung durchgeführten Verlosung erst im Fall eines Gewinns Arbeitslohn angenommen, der im Rahmen des für Betriebsfeiern einschlägigen 110-EUR-Freibetrags steuerfrei bleiben kann. Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist Arbeitslohn.[2]

[1] FinMin des Saarlandes, Erlass v. 10.2.2004, S 2334.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge