Vom Arbeitgeber übernommene Straßenbenutzungsgebühren (z. B. Vignetten, Maut-, Fähr- und Brückengelder, Parkgebühren sowie Schutzbriefkosten) für mit dem Pkw unternommene Privatfahrten sind nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1]

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