Waren- und Einkaufsgutscheine sind unter der Voraussetzung als Sachbezug zu besteuern, dass der Gutschein als Sachlohn und nicht als Bargeld zu behandeln ist.

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, also die Produktpalette des Arbeitgebers betreffen, stellen immer einen Sachbezug dar, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einlösung zufließt.[1] Dies gilt auch, wenn der Gutschein auf einen EUR-Betrag lautet. Die 50-EUR-Freigrenze oder der Rabattfreibetrag (1.080 EUR) kann hier stets in Anspruch genommen werden.[2]

Waren-/Einkaufsgutscheine, die den Arbeitnehmer zum Einkauf bei einem Dritten berechtigen, sind ebenfalls als Sachbezug zu behandeln. Ab 2020 hat der Gesetzgeber zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) sowie entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) ausdrücklich als Sachbezug definiert. Voraussetzung für die Annahme eines Sachbezugs ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen. Außerdem müssen sie bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.[3] Die Finanzverwaltung wendet die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG für Geldkarten und Gutscheine ergebenden Restriktionen[4] erfreulicherweise erst ab dem 1.1.2022 an.

Zufluss von Arbeitslohn liegt bei Gutscheinen, die den Arbeitnehmer zum Einkauf bei einem Dritten berechtigen, bereits im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins vor und nicht erst bei Einlösung.[5]

[3] § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451, BStBl 2020 I S. 17.

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