Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Nachfolgend sind neben den Werten, die ab 2023 gelten, auch die Werte für das Jahr 2022 abgebildet, um einen Überblick über diese Jahre zu geben.
Art des Sachbezugs |
Erwachsene und Jugendliche |
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2023 in EUR |
2024 in EUR |
Kantinenmahlzeiten (pro Arbeitstag) |
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Mittag- oder Abendessen |
3,80 |
4,13 |
Frühstück |
2,00 |
2,17 |
Freie Verpflegung (monatlich) |
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Mittag- oder Abendessen |
114 |
124 |
Frühstück |
60 |
65 |
Verpflegung insgesamt |
288 |
313 |
Der geldwerte Vorteil durch Mahlzeiten, die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, ist als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu erfassen. Ausnahme:
Bei kostenlosen Mahlzeiten anlässlich von auswärtigen Tätigkeiten ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat.
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers, der keine eigene Kantine oder vergleichbare Einrichtung betreibt,
- aus Barzuschüssen in Form von Essensmarke, z. B. Essensgutscheine oder Restaurantschecks,
- die vom Arbeitgeber verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (= Annahmestelle) bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden,
ist die Mahlzeit mit dem jeweils maßgebenden Sachbezugswert anzusetzen.
Der Ansatz mit dem Sachbezugswert setzt voraus, dass
- der Arbeitnehmer tatsächlich eine Mahlzeit erhält. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind,
- für jede Mahlzeit nur eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und
- der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit (2024: 4,13 EUR) um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt.
Diese Regelung gilt auch, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein drittes Unternehmen zwischengeschaltet ist, das die Essensmarke ausgibt.
Es muss sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer, der krank ist, sich in Urlaub oder auf einer Dienstreise befindet oder eine Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ausübt, an Tagen seiner Abwesenheit keine Essensmarke erhält. Die Tage der Abwesenheit müssen aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss die Essensmarke für die Tage der Abwesenheit vom Arbeitnehmer zurückfordern. Er kann allerdings auch auf die Rückforderung der Essensmarke verzichten, wenn er die im Folgemonat auszugebenden Essensmarke um die Zahl der Abwesenheitstage des Vormonats kürzt.
Wann keine Feststellung der Abwesenheitstage nötig ist
Es ist nicht erforderlich, die Abwesenheitstage von Arbeitnehmern festzustellen, die pro Monat nicht mehr als 15 Essensmarken erhalten und im Kalenderjahr an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat Dienstreisen ausführen.
Essensmarken müssen nicht aufbewahrt werden
Erhält der Arbeitgeber von der Annahmestelle eine Abrechnung, aus der sich ergibt, wie viele Essensmarken mit welchem Verrechnungswert eingelöst worden sind, ist es nicht erforderlich, dass die Essensmarken zurückgegeben werden. Das gilt auch, wenn ein drittes Unternehmen zur Ausgabe der Essensmarken zwischengeschaltet wird.