Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bewirtet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. bei Überstunden, während betrieblicher Besprechungen oder der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, gehören die Aufwendungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG, R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR sind die Aufwendungen begünstigt, soweit diese im Durchschnitt nicht mehr als 60 EUR je Arbeitnehmer und Anlass betragen.
Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn die Mahlzeiten im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgegeben werden. Von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ist auszugehen, wenn die Mahlzeiten zu einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich sind. Das gilt insbesondere, wenn im Betrieb keine Essensmöglichkeit besteht oder keine geeigneten Besprechungsräume zur Verfügung stehen.
Abrechnung ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils
Bei einer Besprechung am 20.2.01 mit 5 seiner Arbeitnehmer über Betriebsabläufe, die bis in die Abendstunden dauert, bestellt Herr Huber Essen bei einem Pizzaservice. Die Kosten betragen insgesamt 107 EUR. Damit liegt der Betrag unter 60 EUR pro Person, sodass Herr Huber die Aufwendungen nicht als geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer erfassen muss.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4653/6643 |
Aufmerksamkeiten |
100 |
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1571/1401 |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
7 |
1200/1800 |
Bank |
107 |
Zu den lohnsteuerfreien Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich zum Verzehr im Betrieb überlässt.
5.1 Teilnahme bei einer geschäftlichen Bewirtung
Nimmt der Arbeitnehmer an einer Bewirtung von Geschäftsfreunden teil, gehört der Kostenanteil, der auf die Arbeitnehmer entfällt, nicht zum Arbeitslohn. Findet die Bewirtung allerdings während einer Geschäftsreise statt, muss der Arbeitgeber nur dann den Sachbezugswert für diese Mahlzeit ansetzen, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat. Der Sachbezugswert beträgt 2024 für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR und für ein Frühstück 2,17 EUR. Ist kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wird beim Arbeitnehmer die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand entsprechend gekürzt.
Bewirtung auf Dienstreise
Der Arbeitnehmer unternimmt am 10.2. von 8 Uhr bis 17.00 Uhr eine Dienstreise, bei der er mittags einen Geschäftsfreund bewirtet. Ab 2024 rechnet er wie folgt ab:
Bewirtungskosten |
54,00 EUR |
Verpflegungspauschale (geplante Anpassung ab 2024 mit dem Wachstumschancengesetz, bis zur Beschlussfassung 14 EUR) Kürzung der Pauschale 32 EUR (geplante Anpassung ab 2024 mit dem Wachstumschancengesetz, bis zur Beschlussfassung 28 EUR) × 40 % = |
16,00 EUR 12,80 EUR |
3,20 EUR |
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Es können steuerfrei erstattet werden |
57,20 EUR |