Von der freien Unterkunft, die mit dem Zimmer eines Untermieters vergleichbar ist, ist die freie Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber zu unterscheiden.

Im Gegensatz zur Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist. Es müssen eine eigene Wasserversorgung, eine Kochgelegenheit, die einer Küche vergleichbar ist, und eine eigene Toilette vorhanden sein.

Des Weiteren ist die Einheit nur dann als in sich geschlossen anzusehen, wenn die Wohnung über einen Abschluss verfügt.

Für die kostenlose Überlassung einer Wohnung ist die ortsübliche Miete maßgebend. Dabei sind Beeinträchtigungen, die sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergeben, bei der Bewertung zu berücksichtigen. Als derartige Beeinträchtigungen kommen beispielsweise in Betracht betrieblich veranlasste Geräusche, Geruchsbelästigungen, mit Schwierigkeiten verbundene Erreichbarkeit der Wohnung auf dem Betriebsgelände. Die dauerhafte Überlassung von Wohnungen (= mehr als 6 Monate) durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Die kurzfristige Überlassung von Wohnungen ist hingegen umsatzsteuerpflichtig.

Soweit gesetzliche Mietpreisbeschränkungen bestehen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen.

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