OFD Hannover, Verfügung v. 9.12.2002, S 2334 - 9 - StH 212/S 2334 - 168 - StO 211
Die Sachbezugsverordnung (SachBezV) 2003 vom 7.11. 2002 (BGBl 2002 I S. 4339) hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Freie Verpflegung
1. Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 195,80 EUR festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind
- für Frühstück 42,80 EUR,
- für Mittagessen 76,50 EUR,
- für Abendessen 76,50 EUR
anzusetzen.
2. Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Abs. 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 %,
- die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 %,
- die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 %,
- die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 %.
Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beider Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
3. Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Vomhundertsätze des Abs. 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
§ 2 Unterkunft und Wohnung
Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis 5.
§ 3 Freie Unterkunft
1. Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 189,80 EUR.
2. Der Wert der Unterkunft nach Abs. 1 vermindert sich
- bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 %,
- für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 % und
bei der Belegung
- mit zwei Beschäftigten um 40 %,
- mit drei Beschäftigten um 50 %,
- mit mehr als drei Beschäftigten um 60 %.
3. § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
§ 4 Freie Wohnung
1. Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,15 EUR je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,60 EUR je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.
2. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
3. § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 5 Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
§ 6 Sonstige Sachbezüge
1. Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des EStG Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 9 des EStG gilt entsprechend.
2. Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Abs. 1 anzusetzen.
3. Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seine Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des EStG pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gi...