Oberfinanzdirektion Chemnitz v. 04.02.2003, S 7100-218/2-St 23
1. Sachverhalt
Es sind Fälle aufgetreten, in denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern monatlich Tankgutscheine überlässt, die dazu berechtigen, an einer ortsansässigen Tankstelle für einen bestimmten Betrag Kraftstoff zu beziehen.
2. Lohnsteuerliche Behandlung (vgl. auch Mitteilung für den USt-Außendienst 1/2003)
Das Einkommensteuergesetz enthält in § 8 Abs. 2 S. 9 EStG eine „50-EUR-Freigrenze”, nach der Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, ertragsteuerlich außer Ansatz bleiben, wenn die sich ergebenden Vorteile – nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte – insgesamt 50 EUR (2001: 50 DM) im Kalendermonat nicht übersteigen.
2.1. Einlösen von Gutscheinen bei einem Dritten
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf den sich ein Dritter verpflichtet, einen genau bezeichneten Geldbetrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein im allgemeinen Geschäftsverkehr die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein als Geld i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG zu bewerten; die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG sind nicht anwendbar.
Da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übergabe des Warengutscheines einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den genau bezeichneten Geldbetrag von einem Dritten erhält, entsteht zu diesem Zeitpunkt Zufluss des Arbeitslohnes.
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, eine genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung an den Arbeitnehmer abzugeben, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i.H.v. 50 EUR Anwendung findet.
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, eine genau bezeichnete Ware bzw. Dienstleistung zuzuwenden, und ist neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben, handelt es sich nicht um einen Sachbezug mit der Folge, dass die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht anwendbar ist.
In diesen Fällen handelt es sich um die Zuwendung von Bargeld mit der Folge, dass Zufluss von Arbeitslohn bei der Übergabe des Warengutscheins entsteht.
2.2. Warengutscheine vom Arbeitgeber
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem der Arbeitgeber sich verpflichtet einen genau bezeichneten Betrag beim Kauf seiner eigenen Ware anzurechnen, entsteht zu dem Zeitpunkt der Übergabe dieses Warengutscheines kein Zufluss von Arbeitslohn. Dem Arbeitnehmer fließt erst Arbeitslohn zu, wenn der sich gegen den Arbeitgeber richtende Anspruch in Form der entsprechend verbilligten Abgabe von Waren erfüllt wird. In diesem Fall handelt es sich um einen Sachbezug, auf den ggf. der Rabattfreibetrag anzuwenden ist.
3. Umsatzsteuerliche Behandlung
Bei der Gewährung von Sachbezügen sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Beispiel:
Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von „Benzingutscheinen” in Höhe von 50 EUR, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Die Tankstelle rechnet die eingelösten „Benzingutscheine” monatlich mit dem Unternehmer ab.
In diesem Fall hat der Unternehmer mit der Tankstelle letztendlich nur die Rahmenvereinbarung geschlossen, dass sein Personal die von ihm hingegebenen Gutscheine bei Einkäufen in Zahlung geben kann. Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitnehmer und unter Hingabe einer Essenszuschussmarke des Arbeitgebers vergleichbar (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 2 UStR).
Der Unternehmer hat aus der Abrechnung der Tankstelle keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da er nicht Besteller der konkretisierten Leistung ist. Bei Hingabe der Benzingutscheine an das Personal ist noch nicht absehbar, welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird (Lieferung von Normalbenzin, von Superbenzin, von Dieselkraftstoff oder von anderen Mineralölprodukten). Nach den hier vorliegenden Informationen werden von einzelnen Tankstellen entsprechende Gutscheine auch (z. B.) gegen Tabakwaren eingetauscht.
Eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe an das Personal nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG (siehe hierzu unter 3.2.) entfällt in diesen Fällen.
3.2. Annahme einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1 b Nr. 2 UStG
Beispiel:
Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von „Benzingutscheinen” in Höhe von 50 EUR, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Auf den Gutscheinen ist vom Arbeitgeber in Absprache mit...