(1) Der Anspruch auf eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 13 bis 15c[1] [Bis 31.12.2021: 15] nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

[1] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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