(1) Eine Zulage von monatlich 225 EUR erhält, wer als

 

1.

Polizeivollzugsbeamtin oder [2]Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando, einem Spezialeinsatzkommando oder im Personenschutz,

 

2.

[3]Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler

Bis 31.12.2023:

2.

Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler

verwendet wird.

 

(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 44 oder 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[4] [Bis 31.12.2023: §§ 47 oder 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes] nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

[1] § 15 geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Eingefügt durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Nr. 2 geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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