(1) Die Zulage beträgt für Dienst
2. |
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(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage
1. |
bei gleichzeitigem[1] [Bis 31.12.2023: für Beamte mit] Anspruch auf eine Zulage nach den §§ 46 oder 47[2] [Bis 31.12.2023: § 49 oder § 50] des Sächsischen Besoldungsgesetzes[3] [Bis 31.07.2019: SächsBesG] und |
2. |
bei gleichzeitigem[4] [Bis 31.12.2023: für Beamte mit] Anspruch auf eine Zulage nach § 48[5] [Bis 31.12.2023: § 51] des Sächsischen Besoldungsgesetzes[6] [Bis 31.07.2019: SächsBesG], soweit sie in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden, |
0,77 EUR je Stunde [Bis 31.12.2023: ; dies gilt auch für entsprechende Anwärter] [7].
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