(1) Die Zulage beträgt für Dienst

 

1.

an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,20 EUR je Stunde,

 

2.

 

a)

an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 EUR je Stunde sowie

 

b)

im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 EUR je Stunde.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage

 

1.

bei gleichzeitigem[1] [Bis 31.12.2023: für Beamte mit] Anspruch auf eine Zulage nach den §§ 46 oder 47[2] [Bis 31.12.2023: § 49 oder § 50] des Sächsischen Besoldungsgesetzes[3] [Bis 31.07.2019: SächsBesG] und

 

2.

bei gleichzeitigem[4] [Bis 31.12.2023: für Beamte mit] Anspruch auf eine Zulage nach § 48[5] [Bis 31.12.2023: § 51] des Sächsischen Besoldungsgesetzes[6] [Bis 31.07.2019: SächsBesG], soweit sie in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden,

0,77 EUR je Stunde [Bis 31.12.2023: ; dies gilt auch für entsprechende Anwärter] [7].

[1] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[4] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[7] Gestrichen durch DRändVO. Anzuwenden bis 31.12.2023.

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