LSF Sachsen v. 9.1.2017, 213 - 7179/1/4-2017/692
Bezug: |
Verfügung vom 17.12.2009, Az.: S7179-293/1-St23 / S7177-11/1-St23 |
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Verfügung vom 26.6.2014, Az.: S7177-11/2-St23 |
1 Anlage
Beiliegend wird die rechtsbereinigte Gemeinsame Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuerbescheinigungen (SächsUStZuVO) bekannt gegeben. Die SächsUStZuVO vom 3.11.2009 wurde geändert durch die VO vom 27.8.2013 (SächsGVBl. S. 783) und die VO vom 11.10.2016 (SächsGVBl. S. 466).
Folgende Zuständigkeiten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ergeben sich unmittelbar aus § 16 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes (SächsVwOrgG) i.V.m. dem Beschluss der Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 17.12.2014 (SächsGVBl. S 686), enthalten in der VwV vom 16.12.2015 (SächsABl. SDr. S. S 342):
- des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für Hochschulen und Staatliche Studienakademien der Berufsakademie Sachsen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsUStZuVO)
- des Staatsministeriums der Justiz für berufsbildende Einrichtungen, die auf eine vom Staatsministerium der Justiz durchgeführte Prüfung vorbereiten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsUStZuVO)
- des Staatsministeriums der Finanzen für berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der steuerberatenden Berufe vorbereiten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsUStZuVO).
Die Bezugsverfügungen werden hiermit aufgehoben.
Anlage
Gemeinsame Verordnung |
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums |
für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums |
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums |
für Soziales und Verbraucherschutz und |
des Sächsischen Staatsministeriums |
für Umwelt und Landwirtschaft |
zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für |
Umsatzsteuerbescheinigungen |
(Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO) |
Es wird verordnet
- durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25.11.2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.1.2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
- durch das Staatsministerium für Kultus und Sport, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsVwOrgG, hinsichtlich Nummer 2 mit Zustimmung der Staatsregierung,
- durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:
(1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBl 2005 I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.7.2016 (BGBl 2016 I S. 1730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
die Landesdirektion Sachsen,
a) für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre,
b) für Büchereien und Archive,
c) für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks,
d) für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen,
- der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlung Dresden – Sächsische Landesstelle für Museumswesen für Museen,
- das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.
(2) Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1, soweit sie im Freistaat Sachsen erstmalig innerhalb des Inlands im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes tätig wird.
(1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes sind
- die Sächsische Bildungsagentur für die Schulen, die auf einen Beruf im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz vorbereiten sowie für freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen,
- das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für berufsbildende land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft vorbereiten,
- der Staatsbetrieb Sachsenforst für berufsbildende forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung im forstlichen Bereich vorbereiten,
die Landesdirektion Sachsen
- für berufsbildende Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung in der gewer...