Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterleitung von nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerermäßigtem Strom an nicht begünstigtes Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leitet ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, welches über eine Erlaubnis zur Verwendung von Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 4 StromStG verfügt, Strom an eine weder über eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG noch nach § 4 StromStG verfügende GmbH weiter, schuldet das Unternehmen als Versorger die Stromsteuer für den an die GmbH weitergeleiteten Strom unter Nichtberücksichtigung der erteilten Erlaubnis zur Verwendung von Strom zum ermäßigten Steuersatz.

2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG mit Rückwirkung existiert nicht.

 

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 4, 3, §§ 4, 5 Abs. 2, 1 S. 1, § 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner (Ag.) zu Recht gegenüber der Antragstellerin (Ast.) die Stromsteuer für den von der Ast. an die M. GmbH weitergeleiteten Strom unter Nichtberücksichtigung der der Ast. erteilten Erlaubnis zur Verwendung von Strom zum ermäßigten Steuersatz (§ 9 Abs. 4 StromStG) festgesetzt hat. Die unter der gleichen Adresse wie die Ast. ansässige M. GmbH verfügte im Streitzeitraum über keine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG.

Der Ast. – einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Herstellung von Sauer- und Essiggemüse sowie Obst- und Rohkonserven) – wurde vom Ag. am 08.07.1999 die Erlaubnis erteilt, ab dem 01.04.1999 den nach § 9 Abs. 3 StromStG begünstigten Strom zum ermäßigten Steuersatz zu verwenden. In dieser Erlaubnis (Blatt 10 der Rechtsbehelfsakte) heißt es hierzu: „…erteile ich Ihnen…die Erlaubnis, den…begünstigten Strom… zu verwenden… Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse sind dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen…Ihr Betrieb unterliegt der Steueraufsicht…”. Laut Außenprüfungsbericht vom 18.06.2002 hat die Ast. vom 01.04.1999 – 31.12.2000 insgesamt 150 MWh Strom an die M. GmbH, P 15 in O. geliefert. Die M. GmbH fertigte zu diesem Zeitpunkt Produkte für die Ast., die unter dem Markennamen der Ast. vertrieben wurden. Die M. GmbH hatte im Streitzeitraum keine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG, hätte aber nach dem – vom Ag. nicht bestrittenen – Vorbringen der Ast. die Voraussetzungen für den Erhalt einer sochen Erlaubnis erfüllt. Die M. GmbH stellte mit Schreiben vom 11.02.2002 einen Antrag auf Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 4 StromStG. Dem dem Antrag beigefügten Nachweis über den Stromverbrauch für das Kalenderjahr 2001 war zu entnehmen, dass die Ast. der M. GmbH auch in diesem Zeitraum die Lieferung von insgesamt 137,299 MWh Strom in Rechnung stellte. Die von der Ast. an die M. GmbH im Streitzeitraum weitergeleiteten Strommengen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. In Auswertung des o. g. Prüfungsberichtes wurde mit Steuerbescheid des Ag. vom 10.07.2002 (Blatt 35 der Rechtsbehelfsakte), Az. … ie Stromsteuer in Höhe von 1.437,92 EUR für den Zeitraum 01.04.1999 bis 31.12.2000 festgesetzt. Für die Stromlieferungen an die M. GmbH im Kalenderjahr 2001 wurde mit weiterem Steuerbescheid des Ag. vom 10.07.2002 (Blatt 38 der Rechtsbehelfsakte), Az. … Stromsteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 1.684,80 EUR festgesetzt. Hierbei berücksichtigte der Ag. unstreitig die von der Ast. bereits entrichtete, nach § 9 Abs. 3 StromStG ermäßigte Stromsteuer. Gegen beide Steuerbescheide legte die Ast. mit Schreiben vom 23.07.2002 (Blatt 72 der Rechtsbehelfsakte) Einspruch ein und beantragte jeweils die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 10.01.2003 (Blatt 81 der Rechtsbehelfsakte) lehnte der Ag. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der beiden vorgenannten Steuerbescheide ab. Am 11.03.2002 erteilte der Ag. der M. GmbH eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG mit Wirkung zum 01.01.2002.

Die Ast. ist der Ansicht, dass die Steuerbescheide unbillig seien. Dies ergebe sich daraus, dass die M. GmbH selbst die Voraussetzungen zum steuerbegünstigten Strom erfülle, in 2002 einen Erlaubnisschein zum Bezug vergünstigten Stromes erhalten habe und bis Mitte des Jahres 2001 „gemeinschaftlich” mit der Ast. produziert habe, insofern sei kein Steuerschaden entstanden. Im streitigen Zeitraum sei die Ast. und die M. GmbH als „faktisches Gemeinschaftsunternehmen” anzusehen. Die M. GmbH, die im Streitzeitraum keine eigene Vertriebsstruktur besessen habe, habe in Form einer „Subunternehmereigenschaft” ausschließlich für die betrieblichen Zwecke der Ast. produziert. Der Umstand, dass die M. GmbH für den streitbefangenen Zeitraum keine eigene Erlaubnis beantragt habe, rechtfertige nicht die Nachberechnung der Stromsteuer. Lediglich aufgrund des Formerfordernisses der Antragstellung durch die M. GmbH werde die Ast. mit Kosten belastet, die im übrigen keinen Vorteil für die Ast. darstellten. Diese habe den Strom zum Annahmepreis an die ...

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