Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung gem. § 168 Satz 2 AO durch das örtlich unzuständige FA. Auslegung einer FA-Erklärung als Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts. Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei unentgeltlicher Wertabgabe. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die einen Vorsteuerüberschuss ausweisende Umsatzsteueranmeldung betreffend eine Aktiengesellschaft ausländischen Rechts steht auch dann gem. § 168 Abs. 1 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, wenn nicht das gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 29 UStZustV örtlich zuständig gewordene FA der Anmeldung zustimmt, sondern das FA, bei dem das Unternehmen seit Jahren umsatzsteuerlich geführt wird.
2. Hat das FA schriftlich erklärt, dass es die Erfassung im allgemeinen Besteuerungsverfahren zum 1.1.2001 gelöscht habe und die Umsatzbesteuerung als abgeschlossen betrachtet, kann dies bei der gebotenen Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Regelungsempfängers unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen für Zeiträume vor dem 1.1.2001 für endgültig erklärt und damit einen bestehenden Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben hat.
3. Ist unsicher und im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht abschließend feststellbar, ob ein im Ausland ansässiges Unternehmen unentgeltliche Wertabgaben gem. § 3 Abs. 9a UStG ausgeführt hat und damit die Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens gem. § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 60, 61 UStDV 2000 ausscheidet, so dass die Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung zu Unrecht erfolgte, ist das Verfahren wegen der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids von der Vollziehung auszusetzen.
Normenkette
AO § 164 Abs. 2, § 168; UStG 1999 § 18 Abs. 9, § 3 Abs. 9a, § 18 Abs. 3; AO § 21 Abs. 1 S. 2, § 127; UStZustV § 1 Abs. 1 Nr. 29; UStDV 2000 §§ 60-61; BGB §§ 133, 157, 242; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer 2000 und über Zinsen zur Umsatzsteuer 2000 jeweils vom 17.10.2006 werden bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 2000 – UStG – i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2000 – UStDV – auf die von der Antragstellerin im Streitjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge das besondere Vorsteuervergütungsverfahren nach § 60, § 61 UStDV anwendbar ist und ggf. ob eine Vorsteuervergütung in diesem Verfahren wegen Fristablauf ausgeschlossen ist oder ob zumindest aus Gründen von Treu und Glauben eine Vorsteuererstattung im Wege der Veranlagung zur Umsatzsteuer 2000 erfolgen muss.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft ausländischen Rechts, die vor allem Stahlbauarbeiten ausführt. Am 08.07.2002 reichte sie eine nicht unterschriebene Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 beim Finanzamt K. ein, mit der sie Vorsteuerbeträge aus Rechnungen anderer Unternehmer in Höhe von 38.392,59 DM und entrichtete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 5.478,26 DM, insgesamt abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 43.870,85 DM und einen verbleibenden Vorsteuerüberschuss in dieser Höhe erklärte. Am 05.08.2002 wurde die Unterschrift des Geschäftsführers nachgereicht. Am 19.08.2002 reichte die Antragstellerin die Anlage UN zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 nach, in der sie Umsätze, für die die Umsatzsteuer im Abzugsverfahren vom Leistungsempfänger einbehalten worden ist, in Höhe von 2.131.729 DM und darauf entfallende Steuern in Höhe von 341.076,64 DM erklärte und angab, keine Vergütung von Vorsteuern beantragt zu haben. Mit Mitteilung vom 01.10.2002 stimmte das Finanzamt K. der Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 zu und setzte zu Gunsten der Antragstellerin Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von 672 EUR fest.
Am 24.09.2002 wandte sich der Antragsgegner an die Antragstellerin zur Prüfung ihrer Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Daraufhin wurde sie von der Antragstellerin mit Schreiben vom 09.10.2002 an das Finanzamt K. verwiesen, wo die Antragstellerin schon seit Jahren geführt werde. Am 17.10.2002 forderte der Antragsgegner vom Finanzamt K. die Akten der Antragstellerin wegen einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren an, weil die Antragstellerin ein ausländisches Werkvertragsunternehmen sei. Mit Abgabeverfügung vom 25.10.2002 wurde der Anforderung durch das Finanzamt K. nachgekommen. Am 18.11.2002 lehnte der Antragsgegner dann aber die Aktenübernahme ab, weil die Antragstellerin lediglich Montagearbeiten (z.B. Schlosserei- und Schweißarbeiten) ausführe. Mit Schreiben vom 05.08.2003 teilte das Finanzamt K. der Antragstellerin im Zuge der Bearbeitung ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 mit, dass sich erneut die Frage stelle, welches Finanzamt zuständig sei. Es werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob und ggf. wo eine inländische Betrieb...