rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache. Erstattungsberechtigung bei Gesamtschuldnerschaft (hier: zusammenveranlagte Ehegatten)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erledigung der Hauptsache steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht entgegen. PKH kann rückwirkend und sogar noch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Maßgebend für die Frage der Bewilligung der PKH ist in diesem Fall der Zeitpunkt der Bewilligungsreife.
2. Für die Ermittlung des erstattungsberechtigten Ehegatten muss auch in Fällen der Zusammenveranlagung darauf abgestellt werden, für wessen Rechnung der zu Unrecht geleistete Steuerbetrag gezahlt worden ist. Soweit Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; AO 1977 § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 S. 2
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit gemäß dem Kostenbeschluss vom 07.07.2005 die Kosten vom Beklagten zu tragen sind.
Soweit die Klägerin die Hälfte der Prozesskosten selbst zu tragen hat, ist der Antrag unbegründet.
Nach § 142 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung -ZPO- erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe -PKH-, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
1. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu prüfen, obwohl die Hauptsache bereits übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Der Gewährung von PKH steht die Hauptsacheerledigung nicht entgegen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§§ 142 FGO, 119 ZPO) und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung 42. Auflage, § 122 Anm.1 B). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist daher grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Von diesem Grundsatz bestehen aber Ausnahmen. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass die Prozesskostenhilfe rückwirkend und sogar noch nach Abschluß des Verfahrens bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Denn das Gericht darf nicht durch Säumigkeit den Antragsteller um die Prozesskostenhilfe bringen können (Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, a.a.O., § 122 Anm.1 B m.w.N.). Der BFH läßt in einem solchen Falle die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluß des Verfahrens mit Rückwirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu (vgl.Beschluss des BFH vom 07.08.1984 VII B 27/84; BStBl. II 1984, 838; offengelassen in BFH-Beschluss vom 17. Oktober 1996 X B 163/96, BFH/NV 1997, 525 m.w.N.).
Dieser Grundsatz, dass eine späte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller im Rahmen der PKH keinen Nachteil bringen darf, gilt auch insoweit, als die Klage nach einer Teilabhilfe vom Kläger unter Aufgabe seines bisherigen Rechtsstandpunktes insgesamt für erledigt erklärt worden ist.
Maßgebend für die Frage der Bewilligung der PKH ist in diesem Fall der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Die Bewilligungsreife des PKH-Antrags bestand hier bereits vor dem Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung und die Klägerin hat auch alles zumutbare getan, um eine Entscheidung über die PKH frühzeitig herbeizuführen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822 und vom 07. August 1984 VII B 27/84, BStBl. II 1984, 838 jeweils m.w.N.). Für die Beurteilung der PKH sind daher die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zugrundezulegen (vgl. FG Köln, Beschluß vom 25. September 2002 15 K 3367/00, EFG 2003, 108).
2. Danach bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO), als die Klägerin eine Auszahlung des Einkommensteuererstattungsanspruchs aus der Zusammenveranlagung 1996 von mehr als der Hälfte des sich nach der Festsetzung ergebenden Guthabens begehrt.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder mindestens für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfol...