rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voller Kindergeldbetrag als Streitwert einer auf die Auszahlung von bereits festgesetztem Kindergeld gerichteten Leistungsklage. streitwerterhöhende Berücksichtigung des einmaligen Kindergeldzuschlags von 100 Euro im Jahr 2009

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als Streitwert einer auf Auszahlung von Kindergeld, das von der Familienkasse bereits vor der Klageerhebung festgesetzt worden ist, gerichteten Leistungsklage ist ebenso wie bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gemäß § 52 Abs. 3 GKG der volle Auszahlungsbetrag, also 100 % des festgesetzten Kindergeldbetrags anzusetzen; insoweit ist es nicht gerechtfertigt, den Streitwert nur mit 10 % des Auszahlungsbetrages bzw. Zahlungsanspruches anzunehmen (Abgrenzung zu den Beschlüssen des Sächsischen FG v. 27.05.2015, 8 K 174/15 (Kg), des FG Rheinland-Pfalz v. 25.8.2014, 5 Ko 1490/14 und des FG Münster v. 16.7.2015, 12 K 185/15 (Kg)).

2. Ist nach Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2009 eine auf Festsetzung von Kindergeld gerichtete Verpflichtungsklage erhoben worden, so ist auch der nur im Jahr 2009 geltende Kinderbonus nach § 66 Abs. 1 S. 2 EStG von 100 Euro pro Kind streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

3. Betrifft der Antrag des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist allein dessen Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Eine Bemessung des Streitwertes nach Ermessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG scheidet sodann aus.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, 3 Sätze 1, 3; RVG § 23; EStG § 66 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners, wobei es letztlich allein um die Höhe des Streitwertes in der Hauptsache (Az.: 6 K 1063/14 (Kg)) geht.

Nachdem dort die Erinnerungsführerin als frühere Beklagte der am 24.07.2014 erhobenen Klage des jetzigen Erinnerungsgegners vollends entsprochen und für dessen Kinder für die Zeiträume Januar 2008, März 2008 bis April 2010 und Mai 2010 bis Dezember 2012 Kindergeld sowie Kinderbonus für 2009 mit Bescheid vom 30.09.2014 bewilligt sowie den hieraus sich ergebenden Nachzahlungsbetrag i. H. v. 8.488,00 EUR und die bereits durch Bescheid vom 05.06.2013 bewilligten 10.488,00 EUR, also insgesamt Kindergeld i. H. v. 19.484,00 EUR auch ausgezahlt hatte, erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt. Das Sächsische Finanzgericht legte der Erinnerungsführerin mit Beschluss vom 06.02.2015 die Verfahrenskosten auf. Im Klageverfahren war zum einen die Zahlung von bereits festgesetztem Kindergeld i. H. v. 10.488,00 EUR (Mai 2010 bis Dezember 2012) streitig. Ferner wurden festzusetzendes Kindergeld i. H. v. 8.488,00 EUR (März 2008 bis April 2010) sowie i. H. v. 308,00 EUR (Januar 2008) als auch der Kinderbonus für 2009 i. H. v. 200,00 EUR begehrt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.05.2015 setzte die Urkundsbeamtin nach § 149 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – die durch die Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 1.624,89 EUR fest. Hiergegen legte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 28.05.2015 Erinnerung ein.

Sie ist der Ansicht, dass die Kostenfestsetzung bezüglich der Monate Mai 2010 bis Dezember 2012 auf einem falschen Streitwert basiere. Insoweit seien für eine bereits ergangene Kindergeldbewilligung nur 10 % des Streitwertes maßgebend, da gerade nur die Auszahlungsanordnung in Form eines schlichten Verwaltungshandelns begehrt werde. Mithin komme nur ein Betrag der zu erstattenden Kosten i. H. v. 1.320,25 EUR zustande. Dem ist der Erinnerungsgegner entgegengetreten, da es sich um einen bezifferten Klageantrag entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 3 GerichtskostengesetzGKG – gehandelt habe und demnach – wie auch seitens der Urkundsbeamtin erfolgt – stets der zahlenmäßig erfasste Geldbetrag anzusetzen sei. Eine etwaige Kürzung komme nicht in Betracht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze und die Akten des Klageverfahrens 6 K 1063/14 (Kg) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 FGO durch den Vorsitzenden, der im zugrunde liegenden Verfahren der Hauptsache auch die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren getroffen hat (vgl. SächsFG, Beschl. v. 08.07.2014 – 6 Ko 948/14 – juris; FG Münster, Beschl. v. 07.06.2010 – 9 Ko 647/10 KFB – EFG 2010, 2021; FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2014 – 1 Ko 1282/13 – juris). Eine dem § 66 GKG vergleichbare Vorschrift für die Erinnerung gegen die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruches besteht nicht.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Ausgehend von § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich...

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