Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung
Tenor
1. Die Vollziehung der geänderten Investitionszulagebescheide für die Jahre 1992 bis 1994 vom 09.10. bzw. 07.10.1997 wird für das Jahr 1992 in Höhe von 8.065,– DM, für das Jahr 1993 in Höhe von 22.278,– DM und für das Jahr 1994 in Höhe von 2.292,– DM ausgesetzt.
Die Aussetzung der Vollziehung endet einen Monat nach Bestandskraft des jeweiligen Bescheides, im Falle der Erhebung einer Klage einen Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der mit den geänderten Zulagebescheiden verbundenen Zinsbescheide wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragstellerin zu 1/6 und dem Antragsgegner zu 5/6 zur Last.
Tatbestand
Streitig ist, ob die vor Ablauf des Dreijahreszeitraums aus dem Anlagevermögen der Antragstellerin wegen Krankheit ausgeschiedenen Milchkühe wirtschaftlich verbraucht waren und deshalb investitionszulagenunschädlich ausgeschieden sind.
Der Antragsgegner – das Finanzamt (FA) – hat dies unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 18.11.1996 (IV B 3 InvZ 1260/66/96) insoweit verneint, als die Antragstellerin einen Veräußerungserlös von mehr als 700,– DM pro Tier erzielt hat. Dementsprechend forderte das Finanzamt mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.10. und 09.10.1997 Investitionszulage zurück und zwar für
– 1992 |
8.065,– DM |
– 1993 |
22.278,– DM |
– 1994 |
2.292,– DM. |
Hinsichtlich der vorgenannten Rückforderungsbeträge setzte das Finanzamt gemäß § 238 AO Zinsen fest und zwar für
– 1992 |
1.520,– DM |
– 1993 |
5.168,– DM |
– 1994 |
297,– DM. |
Über den Einspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nachgeforderten Investitionszulagen lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 13.11.1997 ab. Gleichzeitig teilte es der Antragstellerin mit, daß über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsen noch nicht entschieden werden könne, weil noch geprüft werden müsse, wann die betreffenden Tiere zulagenschädlich aus dem Anlagevermögen ausgeschieden sind.
Mit dem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der geänderten Bescheide über Investitionszulage für 1992, 1993 und 1994 nebst Zinsbescheiden insoweit auszusetzen als Investitionszulage für die ausgeschiedenen Tiere zurückgefordert wird.
Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzuweisen und verweist auf das BMF-Schreiben vom 18.11.1996.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Zinsbescheide hält es für unzulässig, weil insoweit noch nicht die Zugangsvoraussetzungen im Sinne des § 69 Abs. 4 der FGO erfüllt seien.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Investitionszulagenbescheide beantragt hat.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Investitionszulage für die innerhalb der Verbleibensfrist von drei Jahren ausgeschiedenen Milchkühe allein deshalb zu versagen ist, weil bei der Veräußerung der für die Milchproduktion nicht mehr verwendbaren Tiere mehr als 700,– DM pro Tier erzielt wurden.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den in der Anlage beigefügten Beschluß des Sächsischen Finanzgerichts vom 04.06.1997, auf das Urteil des FG Brandenburg vom 03.06.1997 (EFG 1997, 1257) sowie auf die Verfügung der OFD Chemnitz vom 08.08.1995 S 0623–75 St 41 zur Behandlung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung Bezug genommen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Zinsbescheide konnte keinen Erfolg haben, weil insoweit mangels Ablehnung eines Antrags durch die Finanzbehörde die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
Fundstellen