Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung
Tenor
1. Die Vollziehung des geänderten Investitionszulagebescheides und des Bescheides über Zinsen zur Investitionszulage … für das Kalenderjahr 1991 wird hinsichtlich der Investitionszulage i.H.v. … DM und hinsichtlich der Zinsen i.H.v. … DM ausgesetzt.
Die Vollziehung des geänderten Investitionszulagebescheides und des Bescheides über Zinsen zur Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 … wird hinsichtlich der Investitionszulage i.H.v. … DM und hinsichtlich der Zinsen i.H.v. … DM ausgesetzt.
Die Vollziehung des geänderten Investitionszulagebescheides und des Bescheides über Zinsen zur Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 … wird hinsichtlich der Investitionszulage i.H.v. … DM und hinsichtlich der Zinsen i.H.v. … DM ausgesetzt.
Soweit die Bescheide insoweit vollzogen sind, wird die Vollziehung aufgehoben.
Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung endet einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides; im Falle der Erhebung einer Klage einen Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner.
3. Der Streitwert wird auf … DM (10 % von …) festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist in der Hauptsache die Rückforderung von Investitionszulage 1991 bis 1993 insoweit, als die Antragstellerin für Färsen, die innerhalb der Verbleibensfrist veräußert wurden, einen Veräußerungserlös von mehr als DM 700,– erzielt hat.
Die Antragstellerin beantragte für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 u.a. Investitionszulage für „Färsenabkalbungen”, die von dem Finanzamt – dem Antragsgegner – jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung gewährt wurde.
Im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung im Jahre 1996 für die Jahre 1991 bis 1993 stellte das Finanzamt fest, daß einige der Tiere mit einem Veräußerungserlös von über DM 700,– aus dem Anlagevermögen ausgeschieden seien. Im einzelnen wird auf den Bericht der BNV verwiesen. Der Bericht der BNV enthält nichts darüber, warum die einzelnen Tiere aus dem Anlagevermögen ausgeschieden sind, was mit ihnen geschehen ist und welcher Veräußerungserlös für die einzelnen Tiere erzielt worden ist.
Das Finanzamt forderte mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.12.1996 u.a. insoweit Investitionszulage zurück und zwar
1991 |
DM … |
1992 |
DM … |
… |
DM … |
1993 |
DM … |
insges |
DM … |
Hinsichtlich der hier streitigen Rückforderungsbeträge setzte das Finanzamt gem. § 238 AO Zinsen fest. Auf die streitigen Rückforderungsbeträge entfallen für
1991 DM |
(12 % von DM …) |
1992 DM |
(6 % von DM …) |
1993 DM |
(6 % von DM …) |
insges. DM |
… |
Über den hiergegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden. Der Antragsteller beantragte am 18.12.1996 und 4.2.1997 Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, daß auch hinsichtlich der Tiere, für die ein Schlachterlös über DM … erzielt worden sei, unschädliche Abgänge aus dem Anlagevermögen vorlägen. Das BMF-Schreiben beruhe auf einer unzutreffenden Interpretation des Testwagenurteils des Bundesfinanzhofes. Auch habe das FG Brandenburg mit Beschluß vom 17.12.1996 (3 V 1199/96 I) entschieden, daß der Grenze von DM 700,– die Rechtsgrundlage fehle.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzamt ohne weitere Begründung am 11.2.1997 zurück und führte aus: „Die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, daß die angefochtenen Verwaltungsakte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sind. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte ist mithin derzeit nicht ernstlich zweifelhaft”. Das Finanzamt verwendete hierzu ein Formblatt, dessen maßgebende Passage mit den Worten beginnt: „Sie haben den Einspruch bisher nicht begründet. Auch der Akteninhalt läßt …”. Diese Worte waren von dem zuständigen Bearbeiter durchgestrichen und durch die o.g. Formulierung ersetzt.
Mit dem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der geänderten Bescheide über Investitionszulage für 1991, 1992 und 1993 nebst Zinsbescheiden vom 16.12.1996 insoweit auszusetzen bzw. aufzuheben, als Investitionszulage hinsichtlich der abgegangenen Tiere zurückgefordert wird.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzuweisen,
und verweist auf das BMF-Schreiben vom 18.11.1996 (IV B 3-InvZ 1260–66/96).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die dem Senat vorgelegten Steuerakten der Antragstellerin und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Investitionszulage für die abgegangenen Kühe allein deshalb zu versagen ist, weil bei der Veräußerung mehr als DM … pro Tier erzielt wurden.
Ob die ausgeschiedenen Tiere aufgrund Krankheit nicht mehr nutzbar waren, sondern nur noch geschlachtet werden konnten und geschlachtet worden sind, ist aus dem Akteninhalt – insbesondere aus den Feststellungen der BNV – nicht ersichtlich, sch...