rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 13. Juli 1999 wird ausgesetzt. Die Aussetzung endet mit Bestandskraft des Bescheides, spätestens einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung.

2. Die Kosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 2.177,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Haftung des Antragstellers für Umsatzsteuerschulden der … GmbH (nachfolgend kurz: GmbH).

Der Antragsteller war – neben drei weiteren Personen – seit dem 26. Januar 1994 Geschäftsführer der GmbH. Eine entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 17. März 1994. In der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 1998 wurde der Antragsteller zum 1. März 1998 als Geschäftsführer abberufen.

Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH vom 6. Juli 1998 wurde mit Beschluß vom 26. November 1998 mangels Masse abgewiesen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1999 teilte der Antragsgegner mit, dass er die Inanspruchnahme des Antragstellers für Steuerrückstände der GmbH prüfe und den Antragsteller daher um Auskunft zur Liquiditätslage der GmbH in der Zeit von Mai 1996 bis November 1997 ersuche. Eine Rückäußerung hierauf blieb aus.

Daraufhin nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 13. Juli 1999 für Umsatzsteuerschulden einschließlich Säumniszuschläge der GmbH für den Zeitraum Mai 1996 bis November 1997 in Höhe von insgesamt DM 21.770,27 in Haftung und forderte diesen zugleich zur Zahlung des Betrages auf (§ 69 AbgabenordnungAO – § 34 AO).

Im Haftungsbescheid führte der Antragsgegner u.a. aus, dass die GmbH die im Bescheid genannten Steueransprüche und Nebenleistungen schulde. Die Ansprüche beruhten auf den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 10/96, 11/96, 01/97, 06–09/97. Der Antragsteller habe seine Geschäftsführertätigkeit bis zur Abberufung am 28. Februar 1998 ausgeübt, so dass er für die Steuerschulden der GmbH aus diesem Zeitraum hafte Schließlich wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung der Haftungsquote nicht nachgekommen sei und diese daher geschätzt werden müsse. In Ermangelung anderer Erkenntnisse sei die Quote auf 100 % fest zu setzen.

Die Inanspruchnahme sei auch ermessensgerecht, da die rückständigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen bei der Gesellschaft nicht realisiert werden könnten. Eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der GmbH erscheine wegen des Ergebnisses des Gesamtvollstreckungsverfahrens aussichtslos. Auch die übrigen drei Geschäftsführer seien entsprechend in Haftung genommen worden.

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Während über den Einspruch noch nicht entschieden ist, lehnte der Antragsgegner die begehrte Aussetzung der Vollziehung am 27. Juli 1999 ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller am 25. August 1999 mit einem Einspruch sowie mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass sich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bereits aufgrund des Umstandes ergäben, dass er tatsächlich niemals die Funktion des Geschäftsführers der GmbH ausgeübt habe. Diese habe lediglich auf dem Papier bestanden. Die Geschäfte der GmbH seien ausschließlich durch die anderen Geschäftsführer, … abgewickelt worden.

Ihm selbst sei nicht einmal die Fälligkeit von Steuerzahlungen bekannt gewesen. Bereits aufgrund der Unkenntnis könne nicht von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ausgegangen werden. Dieser Umstand sei vom Antragsgegner unbeachtet geblieben, so daß der Haftungsbescheid auch ermessensfehlerhaft sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 13. Juli 1997 auszusetzen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides bestünden nicht. Insbesondere könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, die Geschäftsführung nur auf dem Papier wahrgenommen zu haben. Der Antragsteller sei als bestellter Geschäftsführer gesetzlicher Vertreter der GmbH und habe als solcher deren steuerlichen Pflichten zu erfüllen. So habe er Sorge dafür zu tragen, dass die Steuern der Gesellschaft beglichen werden. Der Geschäftsführer müsse sich der Hilfe Dritter bedienen, wenn seine eigene Qualifikation zur Erledigung dieser Aufgabe nicht ausreiche. Dabei treffe jeden der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Verantwortung für die Geschäftsführung im ganzen. Eine Begrenzung dieser Verantwortung könne nur ausnahmsweise dann durchgreifen, wenn aufgrund eines vorweg getroffenen, eindeutigen, schriftlichen Beschlusses feststehe, dass eine Aufgabenteilung bestehe. Hieran aber fehle es im Streitfall.

Wegen der weiteren Einzelheiten ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge