Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Übertragung des Mandantenstamms einer Steuerberatungs-GmbH auf das Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1994)
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Steuerberatungs-GmbH liquidiert und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreit, und führt dieser die Kanzlei nunmehr als Einzelunternehmen vor, so bestehen keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn alle Mandate der GmbH, also der gesamte Mandantenstamm, mit Zustimmung der Mandanten unentgeltlich auf das Einzelunternehmen übertragen worden sind. Ob die Befreiung vom Wettbewerbsverbot zivilrechtlich wirkam vereinbart wurde, ist insoweit unerheblich.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2-3
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH, (GmbH) und zugleich deren Geschäftsführer. Er war nach § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Dezember 1993 von jeglichem Wettbewerbsverbot befreit. Eine Gegenleistung war dafür nicht zu erbringen.
Der Dienstvertrag des Antragstellers vom 26. Januar 1991 sah eine Tantieme in den Jahren, in denen das Grundgehalt des Geschäftsführers 150.000,00 DM nicht übersteigt, in folgender Höhe vor: bei Jahresüberschüssen bis zu 50.000,00 DM: 40%, bei höheren Jahresüberschüssen von den 50.000,00 DM übersteigenden Beträgen: 75%. Sobald in einem Jahr das Grundgehalt 150.000,00 DM übersteigen sollte, ermäßigte sich die Gewinntantieme auf generell 50%. Als Jahresüberschuss sollte das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im handelsrechtlichen Sinne angesehen werden.
Mit Schreiben vom 21. März 1994 teilte die GmbH dem Antragsgegner mit, dass sie ihre Tätigkeit zum 31. März 1994 einstelle und in Liquidation gehe.
Ende März 1994 erhielten alle Mandanten der GmbH ein Schreiben mit dem Briefkopf des Antragstellers. Darin wurde unter dem Betreff „G. Steuerberatungsgesellschaft mbH / G. Steuerberater” mitgeteilt, dass die GmbH zum 31. März 1994 ihre Tätigkeit einstellen und ab dem 1. April 1994 Herr J. G. – Steuerberater – als Einzelunternehmer das Büro unverändert fortführen werde. Für die Mandanten bedeute diese Änderung lediglich eine „formelle Information”. Durch Unterzeichnung eines Doppels des Schreibens erklärten die Mandanten ihr Einverständnis, dass sie die o.g. Firma mit der weiteren Betreuung beauftragten. Die Beratungsverträge behielten ansonsten ihre Gültigkeit.
Mit Schreiben vom 18. April 1994 gab die GmbH dem Antragsgegner bekannt, dass sie ihre Tätigkeit eingestellt habe und der Antragsteller alle bisher bestehenden Mandate unverändert weiterführe. Am 23. Dezember 1998 beschloss der Gesellschafter formell die Auflösung der Gesellschaft und bestellte sich zum Liquidator.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 stellte der Betriebsprüfer fest, dass das bilanzierte Anlagevermögen der GmbH entgeltlich auf den Antragsteller übergegangen sei, der ab dem 1. April 1994 als selbständiger Steuerberater tätig sei. Alle vorhandenen Beratungsverträge seien mit Zustimmung der Mandanten auf den Antragsteller übergegangen. Für die Übernahme des Mandantenstammes sei kein Entgelt vereinbart worden. Auf den Prüfungsbericht vom 10. Dezember 1998 wird Bezug genommen.
Der Antragsgegner sah in der Tantiemevereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung, die bei einer angemessenen Gesamtausstattung vom 300.000,00 DM pro Jahr im Jahr 1993 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung von 131.382,00 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1994 zu einer solchen von 21.820,00 DM führte. Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 10. Dezember 1998 verwiesen. Der Antragsgegner wertete darüber hinaus den Übergang der Beratungsverträge als Übernahme des Mandantenstammes der GmbH, sah dies als verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 1994 an und erhöhte den Gewinn der GmbH um 1.030.000 DM. Diesbezüglich ging er von 80% des nachhaltig erzielbaren Umsatzes aus. In Auswertung des BP-Berichts setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Februar 1999 Einkommensteuer 1994 in Höhe von 726.773,00 DM fest, da er eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 1.161.382,00 DM (1.030.000,00 DM für die Übernahme des Mandantenstammes und 131.382,00 DM für die Tantieme des Jahres 1993) annahm.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 1999 Einspruch ein. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung an ihn vorliege, da seine Gewinntantieme angemessen sei, weil der GmbH trotzdem eine Kapitalverzinsung von fast 100% verblieben sei und der Betriebserfolg überwiegend auf dem Einsatz des Antragstellers beruhe. Dieser habe den ...