Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung des Mandantenstammes als verdeckte Gewinnausschüttung. Tantiemevereinbarung. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer 1993 und 1994 und Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994)
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die unentgeltliche Übertragung des Mandantenstammes einer Steuerberatungs-GmbH, für den ein Dritter ein Entgelt gezahlt haben würde, auf ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, wenn zivilrechtlich wirksam eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist.
2. Die Tantiemevereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist nicht klar und eindeutig, wenn Bemessungsgrundlage das „Ergebnis der Geschäftstätigkeit im handelsrechtlichen Sinne” sein soll. Diese Formulierung lässt offen, ob die Tantiemen die Bemessungsgrundlage selbst mindern sollen, oder nicht.
Normenkette
KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
3. Die Beschwerde wird insoweit zugelassen, als die Mandantenübertragung als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ihr Geschäftsführer ist. Der Geschäftsführer war nach § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Dezember 1993 von jeglichem Wettbewerbsverbot befreit. Eine Gegenleistung war dafür nicht zu erbringen.
Der Dienstvertrag der Antragstellerin mit ihrem Geschäftsführer vom 26. Januar 1991 sah eine Tantieme in den Jahren, in denen das Grundgehalt des Geschäftsführers 150.000,00 DM nicht übersteigt, in folgender Höhe vor: bei Jahresüberschüssen bis zu 50.000,00 DM: 40%, bei höheren Jahresüberschüssen von den 50.000,00 DM übersteigenden Beträgen: 75%. Sobald in einem Jahr das Grundgehalt 150.000,00 DM übersteigen sollte, ermäßigte sich die Gewinntantieme auf generell 50%. Als Jahresüberschuss sollte das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im handelsrechtlichen Sinne angesehen werden.
Mit Schreiben vom 21. März 1994 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie ihre Tätigkeit zum 31. März 1994 einstelle und in Liquidation gehe.
Ende März 1994 erhielten alle Mandanten der Antragstellerin ein Schreiben mit dem Briefkopf des Gesellschaftergeschäftsführers der Antragstellerin. Darin wurde unter dem Betreff „G. Steuerberatungsgesellschaft mbH / G. Steuerberater” mitgeteilt, dass die Antragstellerin zum 31. März 1994 ihre Tätigkeit einstellen und ab dem 1. April 1994 Herr J. G. – Steuerberater – als Einzelunternehmer das Büro unverändert fortführen werde. Für die Mandanten bedeute diese Änderung lediglich eine formelle Information. Durch Unterzeichnung eines Doppels des Schreibens erklärten die Mandanten ihr Einverständnis, dass sie die o.g. Firma mit der weiteren Betreuung beauftragten. Die Beratungsverträge behielten ansonsten ihre Gültigkeit.
Mit Schreiben vom 18. April 1994 gab die Antragstellerin dem Antragsgegner bekannt, dass sie ihre Tätigkeit eingestellt habe und der Gesellschafter alle bisher bestehenden Mandate unverändert weiterführe. Am 23. Dezember 1998 beschloss der Gesellschafter formell die Auflösung der Gesellschaft und bestellte sich zum Liquidator.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 stellte der Betriebsprüfer fest, dass das bilanzierte Anlagevermögen der Antragstellerin entgeltlich auf ihren Gesellschafter übergegangen sei, der ab dem 1. April 1994 als selbständiger Steuerberater tätig sei. Alle vorhandenen Beratungsverträge seien mit Zustimmung der Mandanten auf den Gesellschafter übergegangen. Für die Übernahme des Mandantenstammes sei kein Entgelt vereinbart worden.
Der Antragsgegner sah in der Tantiemevereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung, die bei einer angemessenen Gesamtausstattung vom 300.000,00 DM pro Jahr im Jahr 1993 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung von 131.382,00 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1994 zu einer solchen von 21.820,00 DM führte. Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 10. Dezember 1998 verwiesen.
Der Antragsgegner wertete darüber hinaus den Übergang der Beratungsverträge als Übernahme des Mandantenstammes der Antragstellerin, sah dies als verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 1994 an und erhöhte den Gewinn der Antragstellerin um 1.030.000 DM. Diesbezüglich ging er von 80% des nachhaltig erzielbaren Umsatzes aus.
In Auswertung des BP-Berichts erließ der Antragsgegner mit Bescheiden vom 19. Februar 1999 geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1993 und 1994, bei denen für das Jahr 1993 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 131.820,00 DM und für das Jahr 1994 eine solche von 1.051.820,00 DM (1.030.000,00 DM + 21.820,00 DM) angenommen wurde. Mit Körperschaftsteuerbescheid vom gleichen Datum setzte der Antragsgegner Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von 9.351,00 DM fest, da dies trotz e...