Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 (2 K 2405/02). Umsatzsteuer 2001 (2 K 2344/02)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO steht im Ermessen des Gerichts und hat zur Folge, dass der Kläger weder Prozesshandlungen wirksam vornehmen noch vor Gericht verhandeln kann. Die Anordnung setzt voraus, dass der Kläger selbst nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ihm die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt. Die Anordnung ist auch zulässig, wenn die Schriftsätze des Klägers unsachliche und beleidigende Ausführungen enthalten, die daran zweifeln lassen, ob der Kläger zu einer sachgerechten Prozessführung in der Lage ist (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 31. März 2003 einen Bevollmächtigten zu bestellen.

 

Tatbestand

I.

Das Begehren des Klägers zielt, soweit ersichtlich, darauf ab, dass der Beklagte im Verfahren 2 K 2344/02 den für das Jahr 2001 ermittelten Vorsteuerüberschuss von 943,24 DM erklärungsgemäß festsetzt und dass der Beklagte im Verfahren 2 K 2405/02 bei dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2001 einen Verlust in Höhe von 7.709,80 DM zusätzlich berücksichtigt. Der Beklagte hat die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 abweichend von der Umsatzsteuererklärung auf 0,00 DM festgesetzt und den verbleibenden Verlustvortrag gegenüber dem Vorjahr unverändert in Höhe von 4.207 DM angesetzt. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.

Die Bemühungen des Gerichts, im Rahmen des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes den Sachverhalt aufzuklären, führten zu Dienstaufsichtsbeschwerden, Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft, Befangenheitsanträgen und fortlaufenden ehrverletzenden Äußerungen durch den Kläger. Eine normale Kommunikation mit dem Kläger ist derzeit nicht möglich. Dies wird durch das nachfolgende im Einzelnen wiedergegebenen Prozessgeschehen verdeutlicht.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18. Juli 2002 an das Gericht und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Er beantragte eine einstweilige Anordnung/Verfügung zu erlassen, mit der „die Antragsgegnerin verurteilt wird, innerhalb von 8 Kalendertagen ab dieser Verkündung dem Antragsteller die Aufhebung aller nach dem 12. März 2002 von der Antragsgegnerin ausgestellten Bescheide und Schriftstücke schriftlich zu erklären, den Bescheid über Einkommensteuer 2001 mit der Verlustfortschreibung aus 2001 über -7.709,80 DM zu bescheiden und die Vollstreckung der Rückzahlung des Vorsteuerbetrages für das Jahr 2001 aufzuheben”. Auf das Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2002 im Verfahren 2 V 1500/02 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2002 wies das Gericht u.a. daraufhin, dass der Antrag hinsichtlich der Vollstreckung des Umsatzsteuerbescheides 2001 als ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verstanden werden könnte. Der Kläger erwiderte daraufhin, dass das Gericht keine Missinterpretationen vornehmen möge. Der Antragsteller beantrage nicht lediglich die Aussetzung der Vollziehung, sondern die Aufhebung von Schriftsätzen. Um weiteren Entgleisung vorzubeugen erkläre er, auf schnellstmöglichem Weg zu erreichen, dass seine Geschäftstätigkeit als Unternehmen i.S.v. § 2 UStG anerkannt werde. Wie bei Künstlern sei auch bei selbständiger Tätigkeit von Anfangsjahren auszugehen, in denen kein Gewinn gemacht werde. Der Antragsgegner gehe zu Unrecht von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aus. Der gesetzliche Zustand könne beispielsweise so wiederhergestellt werden, dass der Bescheid über Einkommensteuer antragsgemäß ausgestellt und auch der Umsatzsteuerbescheid 2001 geändert werde. Nachdem der Antragsgegner erwidert hatte, erklärte der Kläger: Soweit der Antragsgegner von ihm verlange, nachzuweisen, wovon er lebe, weise er daraufhin, dass dies auch schon die Nazis gefragt hätten, wenn in den Gaskammern nicht sofort der Tod eingetreten sei. Es seien Nazis am Werk, die ihn hier fertig machen wollten. Alle Einzelheiten habe er auf der Internetseite: http://members.tripod.de/neuvol/finanz.htm hinterlegt.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers in Verfahren 2 V 1500/02, mit der er eine zögerliche Bearbeitung des Verfahrens rügte, blieb ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 4. September 2002 bat das Gericht den Kläger, Unterlagen zum Nachweis der Unternehmereigenschaft, z.B. Verträge oder sonstiger Schriftverkehr mit (potentiellen) Kunden oder Partnern, vorzulegen. Auch sonstige Unterlagen, die bestätigen, dass der Antragsteller Leistungen Dritten anböte (Angebote, Werbeannoncen) seien hilfreich. Daraufhin lehnte der Kläger die damalige Berichterstatterin des Verfahrens 2 V 1500/02 wegen „Befangenheit, Unterlassung gebotener Diensthandlung und Rechtsverweigerung im Amt zum Nachteil des Antragstellers und der Wirtschaft Deutschlands sowie wegen des besonderen Maßes an Verantwortungslosigkeit dur...

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