rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung wegen ausstehender Vorlage mehrerer Urkunden. keine Erledigung des Verfahrens wegen der Zwangsgeldandrohung nach Festsetzung des Zwangsgeldes
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird mit einer Zwangsgeldandrohung die Vorlage von vier Urkunden abverlangt (hier: Vorlage einer Eröffnungsbilanz, des ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung der Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft, des Gesellschaftsvertrages und eines Handelsregisterauszuges), ohne dass die Zwangsgeldandrohung deutlich macht, auf welche dieser Verpflichtungen sie sich bezieht bzw. was für den Fall gelten soll, dass nur einzelne dieser Verpflichtungen erfüllt werden, bestehen ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Eine Zwangsgeldandrohung muss nach § 332 Abs. 2 S. 2 Fall 2 AO für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen.
2. Wird die Androhung von Zwangsgeld angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt, entfällt das Rechtschutzbedürfnis nicht mit der Festsetzung des Zwangsgeldes.
Normenkette
AO § 332 Abs. 2 S. 2, §§ 329, 251 Abs. 1 S. 1, § 328 Abs. 1 S. 1, § 130 Abs. 1, §§ 88, 90; FGO § 40 Abs. 2, § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides über die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 200 EUR vom 30.10.2009 wird bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Tatbestand
I.
Streitig ist die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Offenlegung von für die Besteuerung erheblichen Tatsachen und der Erteilung von Auskünften zur Feststellung von für die Besteuerung erheblichen Sachverhalten mittels eines auszufüllenden Fragebogens sowie der Vorlage einer Eröffnungsbilanz.
Der Antragsteller war neben H. an der C. AG beteiligt. Beide Aktionäre hielten Aktien über die Hälfte des Grundkapitals i.H.v. 50.000 EUR. In einer Hauptversammlung am 08.04.2009, in der das gesamte Grundkapital vertreten war, wurde die formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschlossen, an der fortan die bisherigen Aktionäre jeweils mit einem Kapitalanteil von 25.000 EUR beteiligt waren. Gegenstand der C. GbR sollte gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom gleichen Tage die Akquise von und die Zusammenarbeit mit Immobilienkunden, Unternehmen im weitesten Sinne und Vertriebsunternehmen, die Zusammenarbeit mit Bauträgern, Hausverwaltungen und Hausmeisterdiensten, die Beratung von Kauf- und Verkaufsinteressenten von Immobilien sowie von Mietern und Vermietern von Wohn-, Gewerbeimmobilien und Grundstücken, die wirtschaftliche und technische Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen und für eigene Rechnung, die Projektentwicklung und Projektvermarktung sowie das Eventmanagement sein.
Mit Schreiben vom 16.07.2009 forderte der Antragsgegner die Gesellschaft auf, den ihr zugleich übersandten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft auszufüllen und ihn unterschrieben zusammen mit der Eröffnungsbilanz bis zum 06.08.2009 beim Finanzamt einzureichen. Nachdem diese Aufforderung unbeantwortet geblieben war, richtete der Antragsgegner am 28.09.2009 ein ebensolches Auskunfts-, Mitwirkungs- und Vorlageverlangen mit Fristsetzung bis zum 19.10.2009 an die Gesellschafter.
Daraufhin teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er weder mit H. noch mit sonst jemandem eine GbR gegründet habe bzw. im Rahmen einer solchen eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen habe. Mit der C. GbR habe er nichts zu tun. H. habe ihn gebeten, auch in seinem Namen mitzuteilen, dass er in dieser Sache keinen Schriftverkehr wünsche und Anschreiben nicht beantworten werde.
Unter dem 30.10.2009 stellte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller unter Hinweis auf dessen Beteiligung an der C. GbR gemäß dem Umwandlungsbeschluss und dem Gesellschaftsvertrag jeweils vom 08.04.2009 und seine Pflichten gemäß § 34, § 181 Abs. 2 AO fest, dass er „der Aufforderung vom 28.09.2009 zur Vornahme einer Handlung (Abgabe des ausgefüllten Fragebogens zur steuerlichen Erfassung und der Eröffnungsbilanz) nicht nachgekommen” sei. Er fordere ihn daher nochmals auf, „die betreffende Handlung vorzunehmen”. Sollte er dieser Aufforderung bis zum 20.11.2009 wiederum nicht nachkommen, werde gegen ihn ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der „Vorlage von Urkunden §§ 97, 200 Abs. 1 AO” i.H.v. 200 EUR festgesetzt.
Dagegen legte der Antragsteller am 03.11.2009 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 17.11.2009 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Bescheid vom 11.12.2009 setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR gegenüber dem Antragsteller fest.
Bereits am 01.1...