Entscheidungsstichwort (Thema)

Für Säumniszuschläge, die aufgrund der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO nicht entfallen, kommt ein Erlass nach § 227 AO nicht in Betracht. Erlass von Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (amtlich)

(1) Wird ein Grunderwerbsteuerbescheid aufgrund der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aufgehoben, so bleiben bis zum Nachweis der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges gegenüber der Finanzbehörde (hier: durch Vorlage des Antrages auf Löschung der Auflassungsvormerkung) angefallene Säumniszuschläge aufgrund der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bestehen.

(2) Ein nachträglicher Erlass der zwischen Zahlungsfälligkeit und der Vorlage des Löschungsantrages verwirkten Säumniszuschläge nach § 277 AO kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges bereits vor Zahlungsfälligkeit durch den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag eingeleitet wurde, da da die Erhebung von Säumniszuschlägen auch in diesen Fällen nicht den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft und ein „sachlicher Billigkeitsgrund” i.S.d. § 277 AO somit nicht vorliegt.

 

Normenkette

AO §§ 227, 240 Abs. 1 S. 4; FGO § 102; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin uzr Last.

 

Tatbestand

Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer.

Die Klägerin veräußerte mit notarieller Urkunde vom 27. November 1996 das Grundstück K.-str. 6 in L. zu einem Verkaufspreis von 922.000 DM. Gegenüber der Käuferin setzte der Beklagte Grunderwerbsteuer in Höhe von 18.440,00 DM fest. Die Beitreibung der Steuerforderung bei der Käuferin misslang. Nach vorheriger Anhörung erliess der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 25. März 1999 einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem die Klägerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen wurde. Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 bat die Klägerin, die Frist zur Begründung des Einspruchs zu verlängern. Da der Kaufpreis für die Immobilie noch nicht entrichtet worden sei, sei beabsichtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Mit einer endgültigen Entscheidung sei in etwa drei Wochen zu rechnen. Eine weitere Äußerung über den Fortgang der Sache erfolgte nicht.

Der Einspruch vom 19. April 1999 gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. August 1999 zurückgewiesen. Die dagegen am 20. September 1999 erhobene Kage (2 K 1842/99) wurde mit der Erklärung der Klägerin vom 1. April 1999, vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges zurückgetreten zu sein, begründet. Die Klage wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2000 zurückgenommen.

Der Beklagte wertete die ihm im Klageverfahren 2 K 1842/99 zugegangene Rücktrittserklärung als Antrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 2000 auf, den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung nachzuweisen. Dieser Nachweis ging am 28. Januar 2000 bei dem Beklagten ein. Mit Bescheid vom 10. April 2000 hob der Beklagte den Grunderwerbsteuerbescheid auf und setzte für die Zeit vom 28. April 1999 bis 28. Januar 2000 entstandene Säumniszuschläge in Höhe von 1.656,00 DM fest.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 beantragten die Klägerin den Erlass dieser Säumniszuschläge. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei unbillig, da der Steuerbescheid inzwischen aufgehoben worden sei und mit Schreiben vom 1. April 1999 der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden sei. Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 lehnte der Beklagte einen Erlass ab. Der Einspruch vom 10. Juli 2000 wurde nicht begründet. Mit Bescheid vom 14. März 2001 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

Mit der Klage vom 17. April 2001 trägt die Klägerin vor, dass die Säumniszuschläge zu erlassen seien, weil der Rechtsgrund für die Grunderwerbsteuer mit der Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides auf Grund des Rücktritts vom Kaufvertrag vom 1. April 1999 weggefallen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2001 zu verpflichten, die Sämniszuschläge zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Desweiteren führt er aus, dass die Erlassvoraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere sei kein Anspruch auf Erlass aus Billigkeitsgründen gegeben, da insbesondere die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung nicht vorgelegen hätten. Ein Stundungsgrund habe nicht vorgelegen, da ein Erstattungsanspruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhanden und alsbald fällig gewesen sei. Der Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer auf der Rückgängigmachung des Kaufvertrages sei erst zu dem Zeitpunkt entstanden, als dem Beklagten der Antrag auf Löschung des Auflassungsvermerkes vorgelegen habe. Dies sei erst am 28. Januar 2000 der Fall gewesen. Demzufolge wären auch die Säumniszuschläge nur bis zu diesem Datum berechnet worden. Schließlich blieben die verwirkten Säumniszschläge gemäß § 240 AO bei ein...

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