Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungszahlungen an Versichertenälteste als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit. Einkommensteuer 1994 bis 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tätigkeit als Versichertenältester der BfA ist als sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14.12.1989, II 440/86, EFG 1990 S. 309). Entschädigungszahlungen, die der Versichertenälteste von der BfA für seine Tätigkeit erhält, unterliegen der Einkommensteuer. Sie sind nicht (teilweise) gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, weil ein Versichertenältester keine einem Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher vergleichbare Tätigkeit ausübt.
2. Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher sind jeweils pädagogisch geprägt. Eine diesen vergleichbare Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn durch sie anderen Menschen Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten abstrakter Art vermittelt wird.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 26
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden konnten.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren gemäß § 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammenveranlagt. In den Streitjahren erzielten die Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Zudem war der Kläger zu 1) ehrenamtlich als Versicherungsältester der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) tätig. Entsprechend dem Aufgabenprofil eines Versichertenältesten gab er Versicherten, die ihm von der BfA benannt worden waren, Anleitungen und Hilfestellungen hinsichtlich der Kontenklärungs- bzw. Rentenantragstellung und Erläuterungen des Versicherungsverlaufes. Da die BfA die Fahrtkosten zu den Versicherten nur in begründeten Ausnahmefällen erstatte, führte er die Besprechungen in der Regel in seiner Wohnung durch. In die Räumlichkeiten eines Versicherten begab er sich nur bei einer entsprechenden Vorgabe durch die BfA im Falle von körperlichen Gebrechen des Versicherten oder sonstige besonderer Umstände. Die Besprechungstermine vereinbarte er individuell mit den einzelnen Versicherten, wobei er in den Fällen, in denen die BfA auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen hatte, zeitnahe Termine vereinbarte. Bei der Anleitung der Versicherten verwandte er die von der BfA vorgegebenen Formulare und beglaubigte entsprechend seiner Befugnis erforderlichen Falls die Kopien der durch den Versicherten einzureichenden Unterlagen. Für Tätigkeit erhielt er neben Auslagenerstattungen Entschädigungen, deren Höhe sich nach der Art und der Anzahl der durchgeführten Beratungen richtete. Sie beliefen sich im Jahr 1994 auf 3.265,00 DM, im Jahr 1995 2.032,00 DM, im Jahr 1996 auf 2.355,55 DM und im Jahr 1997 auf 2.262,60 DM. Da die Kläger diese Entschädigungszahlungen nicht für steuerpflichtige Einnahmen hielten, gaben sie diese Beträge nicht in den jeweiligen Steuererklärungen an. Im Jahr 1999 teilte jedoch die BfA dem Beklagten die genannten Entschädigungszahlungen mit. Daraufhin änderte der Beklagte unter dem 16. Dezember 1999 die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte die Entschädigungszahlungen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Nachdem der Beklagte die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2001 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhoben die Kläger unter dem 17. Oktober 2001 Klage.
Sie führen hierzu aus, dass sie davon ausgegangen seien, dass keine Steuerpflicht bestehe. Seitens der BfA habe es keine entsprechenden Hinweise geben. Ferner seien sie davon ausgegangen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenältester eine mit den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Tätigkeiten vergleichbare sei, da Versichertenälteste ähnlich einem Übungsleiter bzw. einem Betreuer tätig würden. Auch handele es sich bei der Tätigkeit eines Versichertenältesten um eine solche zur Förderung gemeinnütziger Zwecke. Die Nummer 23 der Anlage 7 zur Einkommensteuerrichtlinie 111 Abs. 1 werde die Verbraucherberatung als gemeinnütziger Zweck genannt. Ferner seien Versichertenälteste wie Arbeitnehmer von der BfA weisungsgebunden, weswegen ihre Tätigkeit nicht mit den in § 18 EStG genannten vergleichbar sei.
Die Kläger beantragen,
die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1997 vom 16. Dezember 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtmäßig ist. Insbesondere sei die Tätigkeit eines Versichertenältesten als sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3...