Entscheidungsstichwort (Thema)
Handel mit reparierten KfZ kein verarbeitendes Gewerbe und kein Handwerk i. S. d. Investitionszulagengesetzes
Leitsatz (redaktionell)
Eine mit den Gewerken Kraftfahrzeugmechaniker und Landmaschinentechniker in die Handwerksrolle eingetragene GmbH, die überwiegend Kraftfahrzeuge ankauft, um diese teilweise zu reparieren, und sie anschließend zu einem höheren Preis wieder zu verkaufen und lediglich die in Würfel gepresste Rohkarosse nicht verkäuflicher KfZ an das Stahlwerk nach Entfernung der noch verwendbaren Teile (Verkauf und Reparatur) sowie Absaugung der gefährlichen Flüssigkeiten verkauft, hat kein Anspruch auf Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG, wenn damit hauptsächlich Handel und weder ein Handwerk noch ein verarbeitendes Gewerbe betrieben wird und die erworbenen Wirtschaftsgüter nicht ausschließlich der Ausführung der in der Handwerksrolle eingetragenen Tätigkeiten dienen.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand im Streitjahr laut Satzung der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, Abschleppdienst, Vermittlung von Reparaturaufträgen, Handel mit Ersatzteilen, Vermietung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Leasing sowie die Durchführung von Kfz-Reparaturen aller Art war (vgl. § 3 der Satzung in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 28. Dezember 1995). Sie ist gem. Bescheinigung der Handwerkskammer seit dem 18. Oktober 1994 mit den Handwerken Kraftfahrzeugtechniker und Landmaschinenmechaniker in der Handwerksrolle eingetragen. Die Tätigkeit der Klägerin besteht großteils darin, Fahrzeuge anzukaufen, diese zumindest teilweise zu reparieren, und sie anschließend zu einem höheren Preis wieder zu verkaufen. Wenn ein Fahrzeug nicht mehr zum Verkauf geeignet ist, werden die verwendbaren Teile entfernt und die gefährlichen Flüssigkeiten wie Altöl, Bremsflüssigkeiten etc. abgesaugt. Die Flüssigkeiten werden in Behältnissen gesammelt und dann kostenpflichtig entsorgt. Die verwendbaren Teile werden dem Teileverkauf zugeführt und gelegentlich auch zur Reparatur von Fahrzeugen verwendet. Die verbleibende Rohkarosse wird in Würfel gepresst und an das Stahlwerk verkauft.
Im Jahresabschluss der Klägerin auf den 31. Dezember 1999 ist ein Warenbestand Kfz von 1.255.824,06 DM und ein Warenbestand „Teile und Schrott” von 221.404,– DM ausgewiesen. Von den Umsatzerlösen laut GuV in Höhe von 8.240.225,71 DM entfielen in 1999 ca. 7 Mio. DM auf den Verkauf von Kfz und 1 Mio. auf den Verkauf von Ersatzteilen. Die Einnahmen aus der Entsorgung und Verschrottung belaufen sich auf 33.716,57 DM, aus Abschleppleistungen auf 1.894,83 DM und aus Werkstattleistungen auf 31.970,– DM.
Am 27. Dezember 2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten (dem Finanzamt) für das Kalenderjahr 1999 die Gewährung von Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie von Gebäuden im Wert von insgesamt 1.681.114,44 DM. Zu den einzelnen Investitionen gehören u.a. eine Demontagehalle (Kosten: 973.135,21 DM) und eine Platzbefestigung (Kosten: 308.444,48 DM). Hinsichtlich der übrigen Wirtschaftsgüter wird auf die Aufstellung im Antrag vom 27. Dezember 2003 verwiesen. Die Zulage beantragte die Klägerin alternativ für nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen als auch für Investitionen in Handwerksbetrieben. Es handele sich um Erstinvestitionen, da sie der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen würden.
Im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung betreffend die Anspruchs- und Nutzungsvoraussetzungen für die Wirtschaftsgüter des Investitionszulagenantrags 1999 kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass keine Investitionszulage gewährt werden könne, da benötigte Unterlagen (vollständige Rechnungen zu den beantragten Wirtschaftsgütern, Wertschöpfungsberechnung, Bescheinigung der Gemeindebehörde, dass die Betriebsstätte nicht in einem Industriegebiet / Gewerbegebiet liegt) nicht vorgelegt worden seien. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und setzte mit Bescheid vom 30. November 2004 die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 1999 auf 0,– EUR fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 3. März 2005). Dabei stellte das Finanzamt maßgeblich darauf ab, dass die Fahrzeugverwertung nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen sei und bei Annahme eines Handelsbetriebs die erforderliche Bescheinigung der Gemeinde zur Lage der Betriebsstätte nicht vorliege.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Investitionszulage entsprechend dem abgegebenen Antrag festzusetzen sei. Unternehmen...