Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Absolvent der … zu … wo er am 7. Juli 1972 den akademischen Grad eines Diplom-Wirtschaftlers erworben hat. Von 1964 bis 1990 war bzw. im … und … Auf seinen Antrag hin wurde der Kläger am 16. März 1990 vom Ministerium der Finanzen und Preise prüfungsfrei als Steuerberater bestellt.
Um die endgültige Bestellung als Steuerberater zu erlangen, hat der Kläger an einem Überleitungsseminar nach § 40 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) teilgenommen. Von der Übergangsseminarprüfung 1994 ist er jedoch zurückgetreten. Die Übergangsseminarprüfung 1995 hat der Kläger nicht bestanden; seine Klage gegen die Prüfungsentscheidung des Seminarausschusses hat das Sächsische Finanzgericht mit – rechtskräftigem – Urteil vom 28. Februar 1996 1 K 11/96 abgewiesen.
Am 10. November 1995 beantragte der Kläger beim Beklagten die endgültige Bestellung als Steuerberater mit der Begründung, § 40 a StBerG sei verfassungswidrig; er habe sich aufgrund seiner Bestellung als Steuerberater vom 16. März 1990 keiner Prüfung mehr zu unterziehen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 1996 ab.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, § 40 a StBerG sei mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 12, Art. 3 sowie mit Art. 2 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar. Nachdem er bereits vor 25 Jahren die Prüfung im Bereich Betriebswirtschaft/Steuerrecht absolviert habe, sei es nun unbillig, ihm zur weiteren Ausübung seines Berufes in einem Alter von weit über 50Jahren eine Prüfung abzuverlangen. Es sei nicht begründbar, weshalb zu DDR-Zeiten bestellte Steuerberater nunmehr eine Prüfung abzulegen hätten, insbesondere Rechtsanwälte und Notare jedoch nicht. Im übrigen verstoße die Regelung des § 40 a StBerG gegen das Rückwirkungsverbot; sie sei auch unverhältnismäßig, da die betroffene Berufsgruppe der Steuerberater sich in den 90 er Jahren voll und ganz auf berufliche Selbständigkeit ausgerichtet, Investitionen getätigt und die gesamte Lebensplanung auf die weitere Tätigkeit als Steuerberater ausgerichtet habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 1996 zu verpflichten, den Kläger endgültig zum Steuerberater zu bestellen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
§ 40 a StBerG sei verfassungsgemäß. Aufgrund dieser Vorschrift seien die zu Zeiten der DDR erfolgten Bestellungen als Steuerberater grundsätzlich anerkannt worden; lediglich der Bestand der nach dem 6. Februar 1990 ausgesprochenen Bestellungen werde wegen der strengen Bestellungsvoraussetzungen des Steuerberatungsgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einem Überleitungsseminar abhängig gemacht. Die Überleitungsprüfung habe ein weitaus niedrigeres Niveau als die reguläre Steuerberaterprüfung nach § 35 StBerG, so daß in § 40 a StBerG kein Verfassungsverstoß erkannt werden könne.
Wegen des weiteren Vertrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze vom 1. bzw. 22. März 1996 verwiesen.
Die Steuerberaterkammer … ist durch Beschluß vom 21. Mai 1996 zum Verfahren beigeladen. Die Beteiligten haben gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 FGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Zurecht hat der Beklagte den Kläger nicht endgültig als Steuerberater bestellt.
1. Die Vorschrift des § 40 a StBerG läßt eine endgültige Bestellung des Klägers als Steuerberater nicht zu. Der Kläger, der seine Bestellungsurkunde am 16. März 1990 in Empfang genommen hat, gilt nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG als vorläufig bestellt. Vorläufig bestellte Steuerberater sind aber nach § 40 a Abs. 1 Satz 3 StBerG nur dann endgültig als Steuerberater zu bestellen, wenn sie an einem von der zuständigen Steuerberaterkammer durchgeführten Seminar (Grundlagen- und Aufbauteil) erfolgreich teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar ist nach § 40 a Abs. 4 Satz 1 StBerG durch eine vor dem Seminarausschuß abzulegende Prüfung nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
Wegen des fehlenden Nachweises kann es dahingestellt bleiben, ob daneben ein der endgültigen Bestellung entgegenstehender Rücknahmegrund i.S. des § 40 a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG vorlag. Der Kläger wurde bereitsam 16. März 1990 zum Steuerberater bestellt; die damals geltende Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990 (GBl-DDR I S. 92) sah eine solche Bestellung als Steuerberater nicht vor. Die Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen – Steuerberatungsordnung – vom 27. Juni 1990 (StBerO; GBl-DDR, Sonderdruck Nr. 1455), die erstmalig die Bestell...