Entscheidungsstichwort (Thema)
AfA-Bemessungsgrundlage für eine ehemalige Altenteilerwohnung, die nach erfolgsneutraler Entnahme und einigen Jahren Leerstand vermietet wird
Leitsatz (redaktionell)
Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung einer ehemaligen Altenteilerwohnung, die nach erfolgsneutraler Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen und einigen Jahren Leerstand zur Erzielung privater Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird, sind die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der bereits in Anspruch genommenen AfA, also der Buchwert. Eine „Einlage” der Wohnung in die Einkunftssphäre zum Teilwert kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Leerstand die Dreijahresfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG überschritten hat.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Nrn. 4-5, § 52 Abs. 15
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage der Abschreibungen für Abnutzung (AfA) für ein vermietetes Gebäude.
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden gesondert festgestellt, da der Betrieb im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H belegen ist. In dem landwirtschaftlichen Wohnhaus befinden sich zwei Wohnungen. Die Wohnung im Obergeschoß war zunächst von den Klägern eigengenutzt worden, später wurde sie fremdvermietet. Die Wohnung im Erdgeschoß wurde bis zum 31. Juli 1997 von den Eltern der Klägerin (Altenteilern) bewohnt.
Die Altenteilerwohnung war zum 01. Juli 1994 aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden. Bezüglich des vom Finanzamt angesetzten Entnahmewertes von 200.000 DM hatten die Kläger beim Niedersächsischen Finanzgericht einen Rechtsstreit gegen den Finanzamt H geführt. In diesem Verfahren hatten die Beteiligten sich dahingehend tatsächlich verständigt, daß ein Entnahmegewinn nicht zum Ansatz kommen sollte (Protokoll Blatt 8 der Rechtsbehelfsakte). Dem Beklagte teilte das Finanzamt H mit Schreiben vom 09. Dezember 2004 mit, daß die Altenteilerwohnung zum 31. Dezember 1993 steuerfrei nach § 52 Abs. 15 EStG aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden sei. Die Abschreibung für die Wohnung betrage ab dem 01. Januar 1994 59 DM und der Restwert zum 31. Dezember 1993 4.185 DM.
Mit ihrer Steuererklärung für das Jahr 1997 machten die Kläger auf die Altenteilerwohnung entfallende Abschreibungen in Höhe von 8.726 DM geltend. Mit Bescheid vom 03. Juli 2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1997 auf 12.832 DM fest. Hierbei brachte der bezüglich der Altenteilerwohnung die vom Finanzamt H mitgeteilten Werte zum Ansatz. Mit der Einspruchsentscheidung vom 08. August 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1997 auf 6.908,58 Euro fest. An der AfA-Bemessungsgrundlage der Altenteilerwohnung hielt er jedoch fest (Blatt 25 der Rechtsbehelfsakte).
Die Kläger tragen vor, streitig sei die Höhe der Abschreibung bei Vermietung und Verpachtung einer Wohnung, die ab 01. August 1997 steuerlich relevant zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört habe. Vorher, und zwar in der Zeit vom 01. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1997, sei die Wohnung „nicht steuerlich relevant genutzt” worden. Davor habe sich die Wohnung in einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befunden. Sie sei als Altenteilerwohnung genutzt und zum 31. Dezember 1993 steuerfrei entnommen worden. Der Beklagte halte es für richtig, die im Landwirtschaftsbetrieb bis 31. Dezember 1993 berücksichtigte AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab dem 01. August 1997 fortzuführen; es berufe sich dabei auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil IX R 59/92 vom 03. Mai 1994 BStBl II 1994, 749.
Nach Auffassung der Kläger sei das Urteil auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich hier nicht um eine Umnutzung einer bis dahin im landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Wohnung zur Vermietung und Verpachtung handele, sondern im vorliegenden Fall die Entnahme aus dem Landwirtschaftsbetrieb 43 Monate zurückgelegen habe, als die Wohnung der Nutzung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeführt worden sei. Es gehe hier also um eine Umnutzung von bisher steuerlich nicht relevantem Privatvermögen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Nach der Rechtsprechung des BFH stelle die Umnutzung von bisher steuerlich nicht relevantem Vermögen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen einlageähnlichen Vorgang dar. Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 5 EStG seien Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen, mit der Einschränkung, daß Wirtschaftsgüter die in den letzten 3 Jahren vor der ...