Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Beendigungszeitpunkt der Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Verschrottungsfällen. Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (amtlich)
(1) Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet auch für ein nachweisbar verschrottetes Fahrzeug grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von der gegenüber der Zulassungsstelle durch Rückgabe des Kfz-Scheins und Entstempelung der Kennzeichen erfolgten Abmeldung Kenntnis erhalten hat.
(2) Eine vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuepflicht nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KraftStG scheidet in Verschrottungsfällen jedenfalls dann aus, wenn sich der Kfz-Halter um eine zeitnahe Abmeldung des Kfz nicht bemüht hat und ihm aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung ein Verschulden anzulasten ist.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 24. März 1997 einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen. Am 25.06.1998 übergab er das Fahrzeug zur Verschrottung an die Firma P., die am gleichen Tage einen Verwertungsnachweis ausfertigte. Der Verwertungsnachweis weisst ausdrücklich auf, dass der Verwertungsbetrieb der Zulassungsstelle nicht anzuzeigen hat, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Der Kläger ging gleichwohl nach seinen Angaben davon aus, die Verwertungsgesellschaft werde die Abmeldung bei der Zulassungsstelle veranlassen. Die Nummernschildern waren ihm ausgehändigt worden denen er jedoch keine Bedeutung zumass und die bei Wohnungsumzügen verloren gegangen sind. Erst am 16.05.2001 meldete der Kläger das Kraftfahrzeug beim Landratsamt M. ab und zwar auf den 25. Juni 1998 und fügte der Abmeldung den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief bei. Am 21.05.2001 wurde das Finanzamt von der Meldebehörde entsprechend unterrichtet.
Bereits am 04. April 2001 hatte das Finanzamt den streitbefangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit vom 22.05.2000 an erlassen. Der nicht begründete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt wies in der Einspruchentscheidung vom 22.08.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Rechtsbehelf zurück. Am 12.06.2001 hatte es einen geänderten Bescheid erlassen, in dem ausgewiesen war, dass die Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit Ablauf des 20.05.2001 endete. Durch den Änderungsbescheid vom 18.04.2002, der Gegenstand des Verfahrens ist, wurde das Ende der Steuerpflicht auf den 16.05.2001 festgelegt.
Mit der form- und fristgerecht erhobenen Klage möchte der Kläger die Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids von 04.04.2001 erreichen. Zur Begründung führt er aus, erst im Jahre 2001 habe er davon Kenntnis erhalten, dass das Fahrzeug noch nicht abgemeldet gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Verwertungsfirma für die Abmeldung sorgen werde. Er sei insoweit einem nicht vermeitbaren Irrtum unterlegen. Das Finanzamt habe im Rahmen seiner Ermessungspflicht prüfen müssen, ob eine Rückdatierung des Endes des Besteuerungszeitraumes in Betracht komme. Eine derartige Prüfung habe das Finanzamt nicht angestellt. Außerdem habe das Finanzamt die Möglichkeit gehabt, selbst bei der Zulassungsbehörde das Kraftfahrzeug abzumelden. Auch dies sei unterblieben. Aus dieser Unterlassung sei der Steuerrückstand entstanden, um den es im gerichtlichen Verfahren gehe.
Der Kläger beantragt, sinngemäß schriftlich,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 04.04.2001 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.04.2002 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Behörde anzuweisen, den Kläger unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den Schriftsatz des Finanzamt vom 12. März 2002 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis damit erklärt, dass eine Entscheidung durch den Berichterstatter ergeht. Die Kraftfahrzeugsteuerakten sind beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz dauert die Pflicht zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer solange, wie eine Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Das Gesetz knüpft die Kraftfahrzeugsteuer ausschließlich an die Zulassung und damit die Erlaubnis zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs an, nicht aber an den tatsächlichen Gebrauch. Deswegen bleibt die Steuerpflicht auch dann bestehen, wenn der Gebrauch des Fahrzeugs aus persönlichen Gründen, z.B. Erkrankung des Halters, oder aus sachlichen Gründen, z.B. Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs, tatsächlich gar nicht möglich ist. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet erst dann, wenn sowohl der Kraftfahrzeugschein zurückgegeben worden ist und auch das Kennzeichen entstempelt wurde. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz kann das Finanzamt abweichend davon einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Steuerpflicht zugrundelegen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass Fahrzeug sei seit einem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden und e...