Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage: Zur Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages in sog. „Sanierungsfällen”. Eigenheimzulage ab 1998
Leitsatz (amtlich)
Wird eine umfassend sanierungsbedürftige Altbau-Eigentumswohnung zu einem Festpreis (hier: Grund- und Boden ca. 10%, Altbausubstanz ca. 20%, Sanierungsumfang ca. 70% des Kaufpreises) erworben, ohne dass die Sanierungsmaßnahmen nach Art und Umfang aufgrund des fehlenden Bestandseingriffes (keine Veränderung im Grundriss oder tragender Teile) zur Schaffung neuen Wohnraumes geführt oder die neu eingefügten Gebäudeteile aufgrund des Austauschs verbrauchter wesentlicher Elemente wie Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken oder der Dachkonstruktion dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge einer neuen Wohnung gegeben hätten, so kommt für den Erwerb nur die Gewährung des verminderten Förderbetrags in sog. Altbaufällen von 2,5% der Bemessungsgrundlage (höchstens 2.500 DM) in Betracht. Denn die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG knüpft die Gewährung des erhöhten Grundbetrages nur an die Abgrenzung zwischen Alt- und Neubau, ohne dass es auf das Wertverhältnis des Sanierungsumfanges zu dem Wert der Gebäudesubstanz ankäme.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 2, 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites fallen den Klägern zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die ab 1998 zu gewährende Eigenheimzulage, insbesondere über die Höhe des Fördergrundbetrages.
Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie erwarben – nachdem sie am 26. August 1997 zunächst einen Reservierungsauftrag erteilt hatten (Bl. 31)- am 1. Oktober 1997 eine bereits bestehende und zu sanierende Eigentumswohnung zum Festpreis von DM 137.313,00 (Kaufpreis Altbausubstanz DM 24.272,50, Sanierungsaufwand DM 95.703,00, Grund und Boden DM 17.337,50). Dabei handelte es sich um eine im Jahre 1985 erbaute sog. Plattenbauwohnung. Nach der Baubeschreibung sollten u.a. neue Fenster installiert und ein neuer Hauseingangsbereich geschaffen werden. Auch eine Sanierung der Außenwände einschließlich Wärmeschutz und – soweit erforderlich – eine Dachsanierung war beabsichtigt. Zudem sollte die Heizungsanlage und auch die Elektroinstallation weitestgehend ersetzt werden. Schließlich war auch eine komplette Sanierung des Badezimmers vorgesehen. Eine Veränderung des Wohnungsgrundrisses sowie der tragenden Wände erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sanierungsumfanges wird auf die Baubeschreibung – Anlage 2 zur Urkunde Nr. 672/97 – Bezug genommen.
Ausweislich des Kaufvertrages sollte der wirtschaftliche Übergang des Kaufgegenstandes nach der Zahlung des gesamten Kaufpreises erfolgen. Mit der Sanierung war – nach dem Inhalt des Kaufvertrages – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits begonnen worden. Mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten rechnete man bis Dezember 1997.
Am 6. Oktober 1997 beantragten die Kläger die Zahlung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 in Höhe von DM 5.000,00. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1997 (Bl. 34)gewährte der Beklagte – das Finanzamt – Eigenheimzulage ab 1997 in Höhe von DM 5.000,00. Aufgrund des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998 (32 -EZ 1000-1/36-8961) reduzierte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 1998 die Eigenheimzulage ab 1998 auf DM 2.500,00 (§ 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG). Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 1999). (Bl. 31 ff.)
Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger aus, dass sie unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf Grund der zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung bestehenden
Rechtslage gemäß der Verfügung der OFD C. vom 8. April 1997 – Ez 1210 4/1 – St31 – (Bl. 35)die Eigenheimzulage für Neubauten in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber DM 5.000,00, in ihre Finanzierung eingeplant hätten. Die veröffentlichte OFD Verfügung besage, dass die Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages von Art, Umfang und Wert der Sanierungsarbeiten abhänge, wobei entscheidend sei, ob der Wert der auf die Eigentumswohnung entfallenden Sanierungsarbeiten den anteiligen Wert der Gebäudesubstanz übersteige. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Im Vertrauen auf diese Verwaltungsauffassung hätten sie die Wohnung gekauft und seien davon ausgegangen, dass der erhöhte Fördergrundbetrag zu gewähren sei.
Die Berufung des Beklagten auf eine erst nach Abschluss des Kaufvertrages eingetretene Änderung in der Verwaltungsauffassung sei unzulässig. Mit einer solchen Behandlung eines bereits abgeschlossenen Sachverhaltes verstoße der Beklagte gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. (Bl. 11 ff.) Außerdem könne der Erlass des Bundesministers der Finanzen nicht willkürlich und rückwirkend bestimmen, dass der bisherige Vertrauenstatbestand nur bis zum 15. September 1997 Gült...