rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob für Aufwendungen, die im Hinblick auf eine nach § 1 Abs.1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen getätigt werden, beim Veräußerer ein Vorsteuerabzug möglich ist, hängt nicht davon ab, zu welchen Verwendungsumsätzen der Erwerber als Rechtsnachfolger die erworbenen Gegenstände künftig einsetzt, sondern davon, zu welchen Verwendungsumsätzen der Veräußerer die Gegenstände vor der Veräußerung eingesetzt hat (im Streitfall: kein Vorsteuerabzug eines Arztes mit bisher ausschließlich steuerfreien Umsätzen).

 

Normenkette

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1a, § 15 Abs. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 14

 

Tatbestand

Der Kläger war als freiberuflicher Arzt tätig. Er führte nur umsatzsteuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. Im Jahre 1994 veräußerte er seine Praxis mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen, Instrumentarien etc. für 230.000,– DM an den Internisten Dr. … Der Kaufpreis entfiel in Höhe von 150.000,– DM auf „die materiellen Werte” und in Höhe von 80.000,– DM auf den „imateriellen Wert (Goodwill)”. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den zu den FG-Akten gereichten Praxisübernahmevertrag verwiesen. Als Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG unterlag der Praxisverkauf nicht der Umsatzsteuer.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das streitige Vorjahr 1993 nahm der Kläger einen Vorsteuerabzug in Höhe von 849,08 DM in Anspruch. Die Vorsteuern resultierten in Höhe von 66,55 DM aus anwaltlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Praxisaufgabe und in Höhe von 782,43 DM aus der von dem Sachverständigen Dr. S… abgerechneten Praxisbewertung.

Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – setzte die Umsatzsteuer abweichend von der Erklärung mit 0,– DM fest. Es vertrat die Auffassung, ein Vorsteuerabzug komme nicht in Betracht, weil der Kläger vor der Praxisveräußerung ausschließlich abzugsschädliche steuerfreie Umsätze ausgeführt habe und der Umsatz. Im Rahmen einer Praxisveräußerung gemäß § 1 Abs. 1 a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliege.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage. Zur Begründung macht er geltend, als Unternehmer sei er grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern kein Ausschlußtatbestand vorliege. Der Vorsteuerabzug sei gemäß § 15 Abs. 2 UStG nur ausgeschlossen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang stünden mit abzugsschädlichen steuerfreien Umsätzen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) oder mit Umsätzen im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG) oder mit unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG). Keiner dieser Ausschlußtatbestände sei erfüllt. Die Nichtsteuerbarkeit einer Geschäftsveräußerung schließe einen Vorsteuerabzug nicht aus, weil es sich bei ihr nicht um eine abzugsschädliche steuerfreie Verwendung handle. Der abzugsberechtigte Unternehmer ohne (steuerpflichtigen) Umsatz sei dem Umsatzsteuerrecht nicht fremd. So tätige z. B. eine Firma im Freihafen ausschließlich nicht steuerbare Umsätze. Trotzdem seien in Rechnung gestellte Vorsteuern für Beratungsleistungen im Erhebungsgebiet in vollem Umfang abziehbar. Weiterhin könne der ausschließlich steuerfrei Umsätze im Sinne von § 15 Abs. 3 UStG ausführende Unternehmer seine Vorsteuerbeträge abziehen. Schließlich sei auch der sogenannte erfolglose Unternehmer ohne Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 09.06.1997 und des Umsatzsteuerbescheids vom 24.07.1996 die Umsatzsteuer für 1993 auf – 849,08 DM festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hält unter Bezugnahme auf die Verfügung der OFD Chemnitz vom 25.07.1997 daran fest, dass der Vorsteuerabzug wegen der Steuerfreiheit der Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt nach § 4 Nr. 14 UStG gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht nach § 15 Abs. 2 UStG ein Vorsteuerabzug nicht zu.

Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Verwendet der Unternehmer die Leistungsbezüge sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG).

Eine Verwendung der Leistungsbezüge f...

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