Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. keine Nachholung der Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr bei nachträglich festgestellter vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, und den Zahlungstag zu bescheinigen.
2. Fehlt eine Bescheinigung, ist der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festzuschreiben mit der Folge, dass nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids keine Bescheinigung mehr erfolgen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung nur deshalb nicht ausgestellt wurde, weil eine vGA nach einer Außenprüfung erst nachträglich festgestellt wurde.
3. Die Bescheinigung ist materielle Voraussetzung für die Feststellung nach § 27 Abs. 1 KStG.
4. Die Rechtsfolge des endgültigen Ausschlusses der Kapitalgesellschaft von der Erteilung einer unterlassenen oder nicht rechtzeitig erteilten Steuerbescheinigung ist nicht als unausweichliche und damit ggf. verfassungsrechtlich bedenkliche, unbillige Rechtsfolge anzusehen, da im Einzelfall eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO denkbar ist.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 1-3, 5, § 28 Abs. 2, § 8 Abs. 3 S. 2; AO §§ 227, 163; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung der Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Klägerin wird vom Beklagten zur Körperschaftsteuer veranlagt. Mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG und des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom … zum 31. Dezember 2009 und vom … zum 31. Dezember 2010 stellte der Beklagte jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung das Einlagekonto mit je EUR …. fest. Mit Bescheid vom …. hob er hinsichtlich des Steuerjahres 2009 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Für die Jahre 2009 bis 2011 führte der Beklagte bei der Klägerin in der Zeit vom … bis … 2013 eine Außenprüfung durch, bei der die Prüferin die Auffassung vertrat, dass 2009 und 2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von EUR … vorlag. Mit Bescheiden vom … änderte der Beklagte in Auswertung der Außenprüfung die entsprechenden Bescheide, dabei blieb jeweils die Höhe des Einlagekontos unverändert. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen vom Einlagekonto abzuziehen wären. Ausweislich der Kapitalkontenentwicklung, die die Prüferin festgestellt habe, hätten die ausschüttbaren Gewinnvorträge zum 31. Dezember 2009 EUR … und zum 31. Dezember 2010 EUR … betragen, da dem Einlagekonto Verlustvorträge von EUR … für 2009 und von EUR … für 2010 zugrunde lägen. Daraus ergebe sich, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen aus der Rückzahlung des Einlagekontos erfolgt sein müssten. In den streitigen Bescheiden sei dies jedoch nicht berücksichtigt worden, da keine Verwendung des Einlagekontos hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung bescheinigt worden sei, sodass in den Folgebescheiden die verdeckte Gewinnausschüttung vollständig der Belastung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterworfen werde. Eine entsprechende Steuerbescheinigung, die das Gesetz fordere, könne aber vor der erstmaligen Erteilung eines entsprechenden Feststellungsbescheides nicht verlangt werden. Dies führe zu einer höheren Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber der offenen Gewinnausschüttung. Die Rechtsprechung sei bisher nur für offene Gewinnausschüttungen ergangen. In der Literatur werde vertreten, dass die Bescheinigung keine materielle Voraussetzung für die Qualifizierung der Leistung als nicht steuerbare Kapitalrückzahlung wäre, sondern lediglich ein vereinfachter Nachweis sei. Die Vorschrift sei zur Missbrauchsverhinderung eingeführt worden, ein solche sei hier nicht ersichtlich.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31. Dezember 2009 und 2010 jeweils vom …, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend abzuändern, dass zum 31. Dezember 2009 das Einlagekonto mit EUR … und zum 31. Dezember 2010 mit EUR … festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Kapitalgesellschaft ihrem Anteilseigner eine Bescheinigung ausstellen müsse, wenn sie Leistungen erbringe, für die Beiträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten. Ohne eine solche Bescheinigung, die bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung zum Schluss d...