Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss des Arbeitslohns bei Erhalt von Tankgutscheinen vom Arbeitgeber für mehrere Monate im Voraus
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Tankgutscheinen, die der Arbeitnehmer bei einer Mineralölgesellschaft gekauft und den Arbeitnehmern zugewendet hat, handelt es sich um Sachbezüge i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG (in der vor 2014 gültigen Fassung) bzw. 8 Abs. 2 S. 11 EStG (in der ab 2014 gültigen Fassung), die bis zu 44 EUR im Kalendermonat steuerfrei sein können; insoweit handelt es sich um eine Freigrenze.
2. Werden dem Arbeitnehmer Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet, ist ihm der gesamte Sachbezug auch dann bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer nach schriftlichen Vorgaben des Arbeitgebers in einem Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine „pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 EUR einlösen” darf.
Normenkette
EStG 2014 § 8 Abs. 2 S. 11, § 11 Abs. 1 S. 1, §§ 37b, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2012 § 8 Abs. 2 S. 11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Zufluss von Arbeitslohn bei Ausgabe von Tankgutscheinen.
Die Klägerin wandte ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren für besondere Leistungen jährlich einmalig auf freiwilliger Basis mehrere Tankgutscheine jeweils im Wert von EUR 44 (Tankkarten) zu, die nicht personengebunden waren und die keine technische Beschränkung zur Einlösung zu bestimmten Zeitpunkten enthielten. Die Klägerin erwarb diese Tankgutscheine zuvor bei einer Mineralölgesellschaft bei sofortiger Zahlung des Kaufpreises.
Bei Übergabe der Gutscheine an die Mitarbeiter wurden diese darauf hingewiesen, dass nur ein Tankgutschein monatlich eingelöst werden darf, damit die Zuwendung sozialversicherungs- und steuerfrei ist. Die Klägerin legt exemplarisch ein Anschreiben an einen Mitarbeiter vor, in dem es u.a. heißt: „Als Dankeschön erhalten Sie deshalb für 8 Monate monatlich Tankgutscheine im Wert von je 44,00 EUR das entspricht einem Gesamtwert von 352,00 EUR. Diese Warengutscheine sind ausschließlich für eine Sache, in Ihrem Fall für das Betanken Ihres Kraftfahrzeuges, zu beanspruchen. Nur in diesem Fall kommt die 44 EUR Sachbezugsgrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG zur Anwendung”. In einem Merkblatt zum Einlösen der Tankgutscheine heißt es: „Vorteil hierbei ist, dass diese Tankgutscheine monatlich bis zu einem Betrag von 44 EUR sozialversicherungsfrei und steuerfrei sind. Hierbei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass der Wert des einzulösenden Tankgutscheines pro Monat 44 EUR nicht überschreitet, da sonst die Sozialversicherungsfreiheit und Steuerfreiheit entfällt. …Sie dürfen pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 EUR einlösen”.
Die Arbeitnehmer waren ferner angewiesen, die bei der Betankung der Privatfahrzeuge erhaltenen Quittungen mit Namen bis spätestens zum Monatsletzten bei der Klägerin einzureichen. Der Beleg diene als Nachweis, dass der Arbeitnehmer nur einmal im Monat für den Gesamtbetrag von 44 EUR getankt habe. Im Einzelnen wird auf das exemplarisch vorgelegte Anschreiben vom 29. Januar 2014 nebst Merkblatt Bezug genommen (Blatt 5, 6 Rechtsbehelfsakte).
Die Klägerin ließ die Zuwendung der Tankgutscheine bei der Lohnsteuer außer Ansatz. Eine bei der Klägerin durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung stellte zwar fest, dass abgesehen von einem Ausnahmefall entsprechend den Vorgaben der Klägerin verfahren worden sei, sah den Gesamtbetrag der Tankgutscheine aber als in dem Moment als zugeflossen an, in dem sie dem Arbeitnehmer überreicht würden, daher sei die Hingabe der Tankgutscheine nachzuversteuern und zwar pauschal nach § 37b EStG mit 30 % von
2012:
2013:
2014:
Mit dem angefochtenen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 vom … setzte der Beklagte – das Finanzamt – Nachforderungsbeträge iHv. insgesamt EUR fest (hiervon streitig EUR). Der Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass die Tankgutscheine ausschließlich aus betriebsorganisatorischen Gründen einmalig ausgehändigt würden und von den Mitarbeitern nur ein Tankgutschein monatlich eingelöst würde, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom…).
Hiergegen richtet sich die am … erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, sie habe durch Information und verbindliche Anweisung der begünstigten Arbeitnehmer und durch Überwachung der Einreichung der Tankquittungen sichergestellt, dass die begünstigten Arbeitnehmer nur einen Tankgutschein monatlich in Anspruch nähmen. In einem Ausnahmefall, in dem sich ein Arbeitnehmer hieran nicht gehalten habe, seien lohnsteuerrechtliche Folgerungen gezogen worden. Somit sei den Arbeitnehmern in tatsächlicher Hinsicht erst mit Einlösung der Gutscheine die Leistung des Arbeitgebers zugeflossen. Das Versprechen ...