Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilbetriebseigenschaft gem. § 15 UmwStG trotz Zurückbehaltens von Betriebsgrundlagen. Keine Beiladung der aufnehmenden Gesellschaft. Zulässigkeit einer Klage gegen die gesonderte Feststellung nach § 47 Abs. 1 KStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu einem Klageverfahren der übertragenden Gesellschaft ist die aufnehmende Gesellschaft nicht beizuladen, wenn zu entscheiden ist, ob die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine neu gegründete Gesellschaft als Abspaltung zu Buchwerten anzusehen ist.
2. Die Klage gegen die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG a.F. ist zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Behandlung einer Abspaltung als Ausschüttung und somit auch die nicht von der Reichweite des Körperschaftsteuerbescheids als Grundlagenbescheid erfasste Feststellung des für Ausschüttungen verwendbaren Teils des Nennkapitals ist.
3. Der Begriff des Teilbetriebs im Sinn des EStG ist nicht zwingend identisch mit demjenigen im Sinne des § 15 UmwStG.
4. Der BFH stellt in ständiger Rechtsprechung für §§ 16, 34 EStG fest, dass dann keine Teilbetriebsveräußerung im Sinn von §§ 16, 34 EStG stattfindet, wenn auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten (Teil-) Betriebs in dem Restbetrieb zurückbehalten wird. Der Steuerpflichtige hat vielmehr alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs an einen Erwerber zu veräußern und dadurch die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven von Bedeutung in einem einheitlichen Vorgang aufzudecken.
5. Eine Teilbetriebsübertragung und Abspaltung zu Buchwerten im Sinn von § 15 UmwStG ist dagegen nicht deshalb zu verneinen, weil der aufnehmenden Gesellschaft zwar sämtliche Wirtschaftsgüter eines Produktionsbetriebs übertragen werden, die übertragende Gesellschaft jedoch das Eigentum am Betriebsgrundstück zurückbehält und der aufnehmenden Gesellschaft dieses Grundstück lediglich vermietet.
6. Die Regelung des § 2 UmwStG über die steuerrechtliche Rückwirkung ist im Fall des Nichteingreifens der Voraussetzungen der steuerneutralen Abspaltung nach § 15 UmwStG nicht anzuwenden mit der Folge, dass eine dann anzunehmende Gewinnausschüttung nicht im Zeitpunkt des vorgesehenen Abspaltungsstichtags, sondern erst bei ihrem tatsächlichen Abfluss steuerlich zu erfassen wäre.
Normenkette
UmwStG 1995 § 15 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 1, §§ 11, 4 Abs. 1 S. 2, § 2; FGO § 60 Abs. 3, 1, § 42; KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2, § 47 Abs. 1, § 29 Abs. 3; EStG 1990 § 16; UmwG §§ 17, 125
Nachgehend
Tenor
I. Die Bescheide über
- Körperschaftsteuer 1998,
- die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31.12.1998 und
- die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998
jeweils vom 13.12.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2006 werden insoweit abgeändert, als der Besteuerung keine Ausschüttung in Höhe von 1.037.943 DM zu Grunde gelegt wird.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
IV. Dieses Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Voraussetzungen einer Abspaltung zu Buchwerten vorliegen.
Die S GmbH (nachfolgend: alte S GmbH) entstand im Jahr 1990 durch Umwandlung der P.. Gegenstand ihres Unternehmens war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 14.05.1990 die Stahl- und Metallverarbeitung für Fahrzeugteile, Gerätebau und sonstige Industrie- und Gebrauchsgüter, der Gas- und Haushalttechnikservice sowie der Groß- und Einzelhandel in diesen und ähnlichen Branchen und sämtlich damit zusammenhängender Geschäfte (Bl. 10 der Dauerunterlagen).
Mit notariellem Vertrag vom 11.08.1999 (UR 1045/99 der Notarin T in R) beschlossen die Gesellschafter der alten S GmbH, die alte S GmbH solle nach einer Umfirmierung weiter bestehen bleiben. Die neue Firma lautete I (I GmbH oder – Klägerin –). Gleichzeitig sollte ihr Unternehmensgegenstand geändert werden.